Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Schülerbeförderung
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Aufgabenträgerschaft nach dem ÖPNV-Gesetz
Der Landkreis Esslingen hat als Aufgabenträger nach dem ÖPNV-Gesetz die Zuständigkeit für den Busverkehr, die Stadtbahn und die nicht regional bedeutsamen Schienenverkehre (Tälesbahn). Die Aufgabenträgerschaft für die S-Bahn liegt beim Verband Region Stuttgart (VRS) und für den Regionalzugverkehr beim Land Baden-Württemberg bzw. der Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg.
Zusammen mit den Landkreisen Böblingen, Göppingen, Ludwigsburg, dem Rems-Murr-Kreis sowie der Landeshauptstadt Stuttgart bildet der Landkreis Esslingen das Verbundgebiet des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS). Im Verbundgebiet des VVS gibt es ein gemeinsames Tarifsystem für Zug, Stadtbahn und den Busverkehr, sodass für die Benutzung dieser Verkehrsmittel nur ein Fahrschein benötigt wird.

Nahverkehrsplanung
Der Landkreis Esslingen ist nach § 11 des ÖPNV-Gesetzes als Aufgabenträger für den Busverkehr im Landkreis dazu verpflichtet, im Sinne der Sicherung und Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs einen Nahverkehrsplan aufzustellen. Dieser stellt die öffentlichen Verkehrsinteressen und Bedürfnisse dar und bildet den Rahmen für die künftige Entwicklung des ÖPNV im Landkreis.
Der Nahverkehrsplan für den Landkreis Esslingen wurde im November 1999 vom Kreistag beschlossen und am 09. Oktober 2008 mit der Verabschiedung im Kreistag erstmals fortgeschrieben. Die zweite Fortschreibung wurde im Laufe des Jahres 2014 mit den Kommunen, Busunternehmen und Kreisgremien diskutiert, beraten und schließlich am 11. Dezember 2014 verabschiedet. Zwischenzeitlich wurde der Nahverkehrsplan bereits zweimal teilfortgeschrieben. Die Fortschreibungen bestätigen den hohen Standard des ÖPNV im Landkreis und formulieren als vorrangiges Ziel, das gute Verkehrsangebot zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Im Rahmen der Auftaktveranstaltung zur 3. Fortschreibung des Nahverkehrsplans am 23. Januar 2020 wurden den KreisrätInnen die wesentlichen Inhalte des neuen Nahverkehrsplans sowie das Fortschreibungsverfahren vorgestellt. Dort geäußerte Wünsche und Anregungen wurden geprüft und, sofern diese in den Nahverkehrsplan gehörten, berücksichtigt. Schließlich hat der Kreistag die 3. Fortschreibung des Nahverkehrsplans am 16. Dezember 2021 beschlossen.
Unter dem folgenden Link ist die 3. Fortschreibung des Nahverkehrsplans abrufbar: 3. Fortschreibung des Nahverkehrsplans des Landkreises Esslingen (99,594 MB)
Vergabeverfahren im Linienbusverkehr
Aufgrund des vorgegebenen rechtlichen Rahmens der EU-Verordnung 1370/2007 dürfen Verkehrsleistungen im Linienbusverkehr nur noch im Rahmen wettbewerblicher Vergabeverfahren vergeben werden, auf die sich grundsätzlich jedes Verkehrsunternehmen bewerben kann. Die Umsetzung dieser Verordnung hatte bis Ende des Jahres 2019 zu erfolgen. Hierzu wurden die Verkehrsleistungen im Landkreisgebiet im Rahmen der letzten Fortschreibung des Nahverkehrsplans in die folgenden 11 Linienbündel aufgeteilt und inzwischen alle an die in der Tabelle dargestellten Verkehrsunternehmen vergeben.
Linienbündel | Verkehrsraum | Zuständiges Verkehrsunternehmen | Startzeitpunkt |
---|---|---|---|
1 | Filder West | Friedrich Müller Omnibusunternehmen GmbH | 01.12.2018 |
2 | Esslingen a.N. | Städtischer Verkehrsbetrieb Esslingen | 01.07.2018 |
3 | Schurwald | Schlienz-Tours GmbH & Co. KG | 01.01.2019 |
4 | Filder Ost | GR Omnibus GmbH | 01.01.2017 |
5 | Plochingen | Fischle Regionalverkehr Stuttgart GmbH & Co. KG | 01.01.2022 |
6 | Wendlingen | Omnibusverkehr Kirchheim GmbH | 01.07.2017 |
7 | Kirchheim u.T. | Schlienz-Tours GmbH & Co. KG | 01.01.2019 |
8 | Albtrauf | Württembergische Bus-Gesellschaft mbH | 01.01.2017 |
9 | Nürtingen | Friedrich Müller Omnibusunternehmen GmbH | 01.09.2023 |
10 | Neckartenzlingen | Haussmann & Bauer Omnibusverkehr GmbH & Co. KG | 01.12.2019 |
11 | Aichtal | Schlienz-Tours GmbH & Co. KG | 17.11.2021 |
12 | Neuffen | Württembergische Bus-Gesellschaft mbH | 01.09.2023 |
SeniorenJahresTicket bei Führerscheinrückgabe

Der Landkreis Esslingen und der VVS übernehmen die Kosten des Tickets für ein Jahr. Im zweiten Jahr geht es in ein reguläres, kostenpflichtiges Abo über, sofern nicht fristgerecht gekündigt wird.
Teilnahmebedingungen
Sie sind an der Aktion "Seniorenticket bei Führerscheinrückgabe" teilnahmeberechtigt, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Esslingen haben,
- ab einem Alter von 65 Jahren oder
- ab einem Alter von 60 Jahren, sofern Sie Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Ruhegehalt aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk beziehen.
Hinweise
- Bitte beachten Sie, dass mit der Abgabe des Führerscheins die Fahrerlaubnis für alle Fahrzeugklassen erlischt! Auf Wunsch können Sie jedoch den entwerteten Führerschein behalten.
- Anträge für ein kostenloses SeniorenJahresTicket können bei der Führerscheinstelle im Landratsamt Esslingen gestellt werden. Reichen Sie die vollständigen Unterlagen bis zum 10. Tag eines Monats beim Landkreis ein, so erhalten Sie bereits zum darauffolgenden Monat Ihr SeniorenJahresTicket.
- Sie können sowohl als NeukundIn als auch als BestandskundIn des VVS einmalig ein kostenloses SeniorenJahresTicket erhalten.
Der Weg zu Ihrem SeniorenJahresTicket
- Füllen Sie den Abo-Bestellschein für ein SeniorenJahresTicket und die Verzichtserklärung für die Fahrerlaubnis vollständig aus. Alle notwendigen Informationen und Formulare finden Sie weiter unten.
- Bringen Sie die ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen (Bestellschein, Verzichtserklärung, gültigen Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person, Rentenausweis, Lichtbild -nur für NeukundInnen; es ist kein biometrisches Lichtbild notwendig- sowie den Original-Führerschein) persönlich bei uns in der Führerscheinstelle im Landratsamt Esslingen (nicht in den Außenstellen) vorbei. Sofern es Ihnen nicht möglich ist, die Unterlagen persönlich einzureichen, kann dies von einer dritten Person mittels einer schriftlichen Vollmacht mit gültigem Ausweis und unter Vorlage der oben aufgeführten Unterlagen erledigt werden. Bevollmächtigte Personen müssen sowohl ihren eigenen Personalausweis als auch den der antragstellenden Person vorlegen.
- Das Landratsamt prüft Ihre Unterlagen und leitet, sofern diese vollständig vorliegen, den Bestellschein an das Abo-Center der Bahn weiter.
- Sie erhalten per Post Ihre polygoCard.
Informationen und Formulare für die Beantragung des kostenlosen SeniorenJahresTickets
Rad- und Wanderbusse im Landkreis Esslingen

Die Rad- und Wanderbusse bringen die Fahrgäste an Sonn- und Feiertagen (teilweise auch an Samstagen) zu den schönsten Zielen im Landkreis. Bei Bedarf können bis zu 20 Fahrräder kostenlos auf einem Fahrradanhänger mitgenommen werden. Auf folgenden Linien betreibt der Landkreis Esslingen Rad- und Wanderbusse:
Linie 170 | RadWanderBus Reußenstein | Kirchheim u.T. - Weilheim - Wiesensteig - Reußenstein |
Linie 176.1 | RadWanderBus Schopflocher Alb | Kirchheim u.T. - Bissingen - Schopfloch |
Linie 177.1 | RadWanderBus Schwäbische Alb | Oberlenningen - Schopfloch - Laichingen |
Linie 191 | RadWanderBus Blaue Mauer | Owen - Beuren - Hohenneuffen - Neuffen |
Weitere Informationen zu den Radwanderbuslinien und zu Sehenswürdigkeiten auf dem Streckenverlauf finden Sie in unseren Flyern (siehe unten). Zum Öffnen der Flyer klicken Sie diese einfach an.
Schülerbeförderung
Der Landkreis erstattet die notwendigen Schülerbeförderungskosten auf Grundlage der vom Kreistag beschlossenen Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBKS).
Nachfolgend sind in Kurzform die wesentlichen Regelungen der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten des Landkreises Esslingen dargestellt, beispielsweise
- der Vorrang der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs vor der Beförderung mit einem gesondert eingerichteten Schülerfahrzeug oder einem Privat-Pkw
- Der Landkreis Esslingen ist zuständig für die Genehmigung und Kostenerstattung von besonderen Schülerbeförderungen, die auf Veranlassung des Schulträgers der Schule durchgeführt werden.
- die zumutbare Wartezeit bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schülerfahrzeugen. Diese beträgt in der Regel 45 Minuten. D.h. die Ankunft oder Abfahrt am Schulort sollte in der Regel innerhalb von 45 Minuten vor Beginn oder nach Ende des Unterrichts erfolgen.
- die Festlegung eines von den Schülerinnen und Schülern oder deren Eltern zu tragenden monatlichen Kostenanteils an den Beförderungskosten.
Von der Kostenanteilspflicht sind in der Regel ausgenommen:
- Schülerinnen und Schüler der Schulen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sprache und Hören, Kinder der Schulkindergärten, Schülerinnen und Schüler der Grundschulförderklassen, der SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung der Klassen 1 - 4 sowie Schülerinnen und Schüler der SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen der Klassen 1 - 4 waren bisher vom Kostenanteil befreit. Dies bleibt auch weiterhin so. Allerdings ändert sich das Verfahren zur Befreiung vom Kostenanteil. Ab dem 01.03.2023 wird das Abo-Center den monatlichen Kostenanteil in Höhe von 30,42 € (bei 12 Abbuchungen pro Vertragsjahr) vom Konto der Eltern/Schülerinnen und Schüler abbuchen. Diese Kostenanteile können dann halbjährlich oder am Ende des Schuljahres auf Antrag, vom Landratsamt über den Schulträger an die Eltern/Schülerinnen und Schüler erstattet werden. Zum Antrag gehören die Schulbescheinigung, sowie die Zahlungs-bzw. Abbuchungsnachweise des JugendTicketBW und ggf. die Kopie des Schwerbehindertenausweises.
- Familien, die für mehr als zwei Kinder einen Kostenanteil an den Schülerbeförderungskosten zu tragen haben, d.h. die Befreiung ist ab der dritten kostenanteilspflichtigen Schülerin, bzw. ab dem dritten kostenanteilspflichtigen Schüler möglich.
VVS-Abbuchungsverfahren Landesweites Jugendticket (JugendTicketBW)
Die meisten Schülerinnen und Schüler im Landkreis fahren mit dem öffentlichen Nahverkehr zur Schule und nutzen dafür das „Scool-Abo“.
Ab dem 01.03.2023 wird das seitherige, vom Landkreis bezuschusste Verfahren „Scool-Abo“ durch ein neues Angebot abgelöst:
Mit der Einführung des landesweiten Jugendtickets (JugendTicketBW), auch im Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart (VVS), können alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs den gesamten Nahverkehr in Baden-Württemberg nutzen. Das JugendTicketBW wird als reines Jahresabo angeboten. Das Angebot ist durch die erhebliche Subventionierung durch das Land und die Landkreise für die Kinder und Jugendlichen zu einem Preis von 365 Euro pro Jahr verfügbar. Bei monatlicher Abbuchung in 12 gleichen Raten sind 30,42 Euro zu zahlen (der Ferienmonat August ist damit nicht mehr kostenfrei). Dieser Betrag löst den seitherigen Kostenanteil des „Scool-Abo“ in Höhe von 42,15 Euro im Monat ab und es erfolgt – mit Ausnahme des JugendTicketsBW - keine Bezuschussung weiterer ÖPNV- Fahrkarten durch den Landkreis.
Die Schülerinnen und Schüler, die ein „Scool-Abo“ haben, werden automatisch ab 01.03.2023 auf das neue Angebot umgestellt.
Da die Nutzungsberechtigung des JugendTicketsBW nicht mehr an den Status „Schülerinnen und Schüler“ gebunden ist, sondern alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres das Ticket nutzen können, sind die Schulen nicht mehr in den Bestellvorgang involviert. Das Ticket kann von den Eltern/Jugendlichen wie folgt bestellt werden:
- Online auf vvs.de
- Handyticket auf bahn.de/vvs oder im DB Navigator
- Über „Abo-Sofort“ in DB-Reisezentren/SSB-Kundenzentren
- Per Bestellschein
Für Kinder und Jugendliche, die das landesweite Jugendticket (JugendTicketBW) nicht nutzen wollen, oder für die sich ein Jahresabo nicht lohnt, gibt es im VVS alternative Ticketangebote. Diese werden allerdings nicht mehr vom Landkreis bezuschusst. Bitte informieren Sie sich direkt beim VVS über diese Ticketangebote.
Weitere Informationen zum landesweiten Jugendticket (JugendTicketBW) finden Sie auf der Homepage des VVS unter:
https://www.vvs.de/jugendticketbw
Das JugendTicketBW bietet im Vergleich zum bisherigen „Scool-Abo“ den Vorteil, dass der gesamte Nahverkehr in ganz Baden-Württemberg rund um die Uhr preisgünstig genutzt werden kann. Dies bietet einen hohen Freizeitwert.
Aufgrund der Finanzierungsstruktur ändert sich jedoch das Verfahren beim Antrag auf Erlass des Kostenanteils: Da eine direkte Bezuschussung der Schülerinnen und Schüler durch den Landkreis nicht mehr möglich ist, hat der Nutzer des JugendTicketBW in Vorleistung zu treten.
Eine Erstattung erfolgt dann - bei Vorliegen der Voraussetzungen - auf Antrag im Nachgang pro Schulhalbjahr bzw. am Schuljahresende (bitte nutzen Sie hierfür die Antragsvordrucke). Die Rückerstattung muss bis spätestens 01.10. des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr endet beim Landratsamt oder beim Schulträger beantragt werden.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.
Ansprechpersonen und Erreichbarkeit für den Bereich Schülerbeförderung
Gemeinde | Ansprechpartnerin | Erreichbarkeit |
---|---|---|
Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen, Filderstadt, Hochdorf, Köngen, Leinfelden-Echterdingen, Lichtenwald, Neuhausen a. d. F., Ostfildern, Plochingen, Reichenbach, Wernau | Frau Gröner | Mo. - Fr. ganztags |
Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen, Dettingen, Erkenbrechtsweiler, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim, Kohlberg, Lenningen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim, Wendlingen, Wolfschlugen | Frau Neuser | Di, Mi, Fr. vormittags., Do. ganztags |
Frau Schröder | Mo. - Do. vormittags | |
schuelerbefoerderung-SG463@LRA-ES.de |
Zuständigkeit bei Schulen und Schulträgern
- Das Schulsekretariat der jeweiligen Schule
- Die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung bei öffentlichen Schulen
- Das Schulamt im Landratsamt Esslingen bei kreiseigenen beruflichen Schulen sowie bei kreiseigenen Sonderschulen (z.B. Rohräckerschulzentrum Esslingen samt Außenstellen) über schuelerbefoerderung@LRA-ES.de