Kreistag - Ausschüsse

Alle Entscheidungen, die der Kreistag zu treffen hat, werden in Ausschüssen nichtöffentlich vorberaten.

Bestimmte Aufgaben hat der Kreistag zur abschließenden Entscheidung auch den Ausschüssen zugewiesen.

Die Zusammensetzung der Ausschüsse entspricht dem politischen Kräfteverhältnis im Kreistag.
Bei 23 Mitgliedern ist gewährleistet, dass alle Fraktionen in den nach der Hauptsatzung gebildeten Ausschüssen vertreten sind. Vorsitzender der Ausschüsse ist der Landrat.

Verwaltungs- und Finanzausschuss
Zentrale Verwaltungsangelegenheiten, Personal (ohne Eigenbetriebe), Finanzen einschließlich Geldanlagen (ohne Eigenbetriebe), Schülerbeförderung, ÖPNV, Beteiligungen an juristischen Personen, Polizeiverordnungen.

Ausschuss für Technik und Umwelt, zugleich Betriebsausschuss des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft
Raumordnungs- u. Planungsverfahren, Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Kreisstraßen, Wirtschaftsförderung, Tourismus und Naherholung, Biosphärengebiet, Liegenschaften und Baumaßnahmen soweit nicht die Zuständigkeit eines Fachausschusses gegeben ist (ohne Eigenbetriebe Abfallwirtschaft).

Kultur- und Schulausschuss
Kreisschulen, Schullandheim, Archivpflege, Freilichtmuseum, Kulturpflege einschl. Denkmalschutz und Kunstförderung, Sport. Bei Baumaßnahmen Konzeption, Raumprogramm, Grunderwerb bis einschließl. Baufreigabe.

Sozialausschuss
Fragen der sozialen Sicherung, Altenhilfe, Leistungen für Menschen mit Behinderung und psychischer Erkrankung, Blindenhilfe und Schwerbehinderung und Kriegsopferfürsorge.

Jugendhilfeausschuss
Grundsätze der Jugendhilfe, Jugendhilfeplanung, Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe, die Vorberatung des Haushaltsplans der öffentlichen Jugendhilfe, die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen des Jugendamtes und der Träger der freien Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien und der vom Kreistag bereitgestellten Mittel; die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe.
(Der Jugendhilfeausschuss ist nach dem Jugendhilfegesetz in jedem Landkreis zu bilden). Im Landkreis Esslingen besteht er aus stimmberechtigten Kreisräten und Mitgliedern von Jugendverbänden bzw. von der Wohlfahrtspflege.