Schwerbehindertenausweise

Feststellung der Behinderung


Unsere Aufgabe ist es

für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festzustellen und ab einem GdB von 50 einen Schwerbehindertenausweis, ggf. mit Beiblatt (für ein KfZ oder für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs), auszustellen.

Die Feststellung erfolgt nach versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)

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Blindenhilfe nach dem Blindenhilfegesetz und § 72 SGB XII

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Fahrdienst für Menschen mit erheblicher Mobilitätseinschränkung (Mobilitätshilfe)

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Christine Fischer

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