Gaststättenrecht
Änderung des Landesgaststättengesetzes zum 01.01.2026
Dauerhafter Gaststättenbetrieb
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig für jedermann zugänglich Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet.
Wenn dies auf Ihren geplanten Betrieb zutrifft, müssen Sie folgende Schritte vornehmen:
- Gewerbeanmeldung mindestens sechs Wochen vor Beginn beim Rathaus des Betriebssitzes. Hierbei sind u. a. die Betriebsart und eine eventuelle Außenbewirtschaftung anzugeben.
Beispiele für eine Betriebsart sind: Schankwirtschaft (mit Alkoholausschank), Speisewirtschaft, Schank- und Speisewirtschaft (ohne Alkoholausschank), Schank- und Speisewirtschaft (mit Alkoholausschank), Eiscafé, Shisha-Bar, usw.
- Gleichzeitig Vorlage der Bescheinigung einer Gaststättenunterrichtung von der Industrie- und Handelskammer (Unterrichtungsnachweis nach neuer Regelung) oder eine Kopie eines entsprechenden beruflichen Abschlusszeugnisses
→ Ausnahme Unterrichtungspflicht nach VwV Gaststättenunterrichtung
Während einer Übergangszeit können bis zum 30. Juni 2026 Nachweise über eine Gaststättenunterrichtung anerkannt werden, die bereits im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2025 absolviert wurden. Dies gilt auch für Unterrichtungsnachweise aus diesem Zeitraum aus anderen Bundesländern.
Vorübergehender Gaststättenbetrieb (ehemals Gestattung)
Nur aus einem besonderen Anlass darf vorübergehend ein Gaststättengewerbe betrieben werden (z. B. Stadtfest, Vereinsfest). Dieses ist spätestens zwei Wochen vor Beginn beim Rathaus der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
Folgende Angaben sind dabei erforderlich:
- Ihren Namen mit einer ladungsfähigen Anschrift
- Ort und Zeitraum des besonderen Anlasses
Reisegastgewerbetreibende Personen, die aus besonderem Anlass reisegastgewerblich tätig werden wollen, haben dies spätestens zwei Wochen vor Beginn beim Rathaus der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
Folgende Angaben sind dabei erforderlich:
- Namen des Betreibers mit einer ladungsfähigen Anschrift
- Ort und Zeitraum des besonderen Anlasses
Straußwirtschaften
Der Ausschank von selbsterzeugtem (Apfel-)Wein in Räumen mit nicht mehr als 40 Sitzplätzen am Ort des Erzeugerbetriebs oder am Wohnsitz des Betriebsinhabers ist für die Dauer von vier Monaten im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten begrenzt. Der Ausschank darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet wurden.
Die Anzeige bei der Gaststättenbehörde muss mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs in Textform erfolgen.
Folgende Angaben sind dabei erforderlich:
- Name des Betreibers mit einer ladungsfähigen Anschrift
- Ort und Zeitraum des Ausschanks
- Angaben (Ort und Lage) des zur Herstellung verwendeten Obstes, Ort des Kelterns und Ort des Ausbaus

