Unterhaltspflicht
Werden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch das Sozialamt gewährt, sind mögliche Unterhaltsverpflichtungen zu prüfen.
Unterhaltsverpflichtungen
- Verwandtenunterhalt
Eltern gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern - Erwachsene Kinder gegenüber ihren Eltern
Die Unterhaltspflicht ist zeitlich nicht eingeschränkt und besteht grundsätzlich lebenslang - Trennungsunterhalt und nachehelicher (Scheidungs-) Unterhalt
- Ehegattenunterhalt
- Betreuungsunterhalt
Unterhalt für die Mutter eines Kindes, wenn diese nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist oder war
Voraussetzungen
Die Unterhaltsansprüche gehen kraft Gesetzes bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über.
Verfahren
Die Unterhaltspflichtigen sind gegenüber dem Sozialamt zur Auskunftserteilung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet. Hierzu wird an diese Personen ein Fragebogen (der sogenannte "Prüfbogen zur Beurteilung der Unterhaltsfähigkeit") versandt. Die weitere Überprüfung der Unterhaltsfähigkeit erfolgt durch das Unterhaltsteam des Sozialamts. Unterhalt wird nur dann gefordert, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Für Nachfragen hierzu stehen die Mitarbeiter des Unterhaltsteams zur Verfügung.
Wir bitten jedoch zu beachten, dass das Unterhaltsteam nur dann tätig werden kann, wenn Leistungen nach dem SGB XII durch das Sozialamt gewährt werden und in diesem Rahmen die Geltendmachung von Unterhaltsforderungen geprüft wird. Eine allgemeine Rechtsberatung zu Unterhaltsfragen findet nicht statt.