Aufgaben Baurecht

Baugenehmigungsverfahren und vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Im Baugenehmigungsverfahren ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben den relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Im vereinfachten Verfahren ist der Prüfumgang reduziert. Ist dies der Fall, hat der Bauherr einen Anspruch auf Genehmigung. Widerspricht das Vorhaben diesen Vorschriften, kann es nicht genehmigt werden, sofern nicht im Einzelfall Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen in Betracht kommen.

Aufgrund der Änderung der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) und der damit einhergehenden Genehmigungsfiktion nach § 58 Absatz 1a LBO für ab dem 28.06.2025 eingereichte Bauanträge möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:

Die Genehmigungsfiktion findet nur Anwendung im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO oder bei der Errichtung und Änderung von Antennenanlagen. Der Antrag muss hinreichend bestimmt und vollständig sein. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Bestimmtheit des Antrags liegt beim Bauherrn bzw. seinem beauftragten Entwurfsverfasser.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 58 Absatz 1a Satz 2 LBO die Möglichkeit besteht, elektronisch in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verzichten. Dies kann formlos per Mail oder mit dem Vordruck auf unserer Homepage (16,3 KB) erfolgen.

Kenntnisgabeverfahren

Das Kenntnisgabeverfahren kann für bestimmte Vorgaben durchgeführt werden, sie dürfen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.

Verfahrensfreie Baumaßnahmen

Bei verfahrensfreien Vorhaben ist zu prüfen, ob gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen ausgesprochen werden können.

Abgeschlossenheitsbescheinigungen

Als Bauaufsichtsbehörde erteilen wir Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Flächennutzungspläne und Bebauungspläne

Wir nehmen Stellung zu den Flächennutzungsplänen und zu den Bebauungsplänen der Städte und Gemeinden, die keine Großen Kreisstädte sind. Für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind wir Koordinierungsstelle für die Gesamtstellungnahme des Landratsamtes. Soweit die Bauleitpläne genehmigungspflichtig sind, entscheiden wir über entsprechende Genehmigungsanträge.

Amtsleiter

Amtseiter Blank

Stephan Blank

Standort seit 17.03.2022: Röntgenstraße 16 - 18, 73730 Esslingen

Telefon 0711 3902-42405
Telefax 0711 3902-52405
Kontakt

Ansprechpersonen Baurecht

Ansprechpersonen in den Städten und Gemeinden (155 KB)

Formulare und Merkblätter

Formulare und Merkblätter Bauen und Technik

Ansprechpartner digitaler Bauantrag

Philipp Zink
Telefon 0711 3902-41137
E-Mail

Ansprechpartnerin Denkmalschutz

Lisa Kleinschmidt
Telefon 0711 3902-41127
E-Mail

Ansprechpartnerin Wohnbauförderung

Tamara Unger
Telefon 0711 3902-42626
E-Mail