Die wichtigsten Informationen zu Corona
Informationen in Leichter Sprache, Gebärdensprache, gehörlose Menschen
- In Leichter Sprache
- Was regelt die Corona-Verordnung?
- Was ist Corona? Flyer (238 KB)
- Impfung Flyer (966,7 KB)
- Video: Erklärungen zur Impfung gegen Corona
- Video: So läuft die Impfung im Impfzentrum ab
- In Gebärdensprache
- Für gehörlose Menschen
Impfen
- Impfungen sind in allen Hausarztpraxen bzw. niedergelassenen Ärzten (eingeschlossen sind auch Privatpraxen) möglich. Wenn Sie keine Hausarztpraxis haben, können Sie auf der Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung BW über die Corona-Karte Baden-Württemberg (Adresse: https://www.kvbawue.de/index.php?id=1102) den Standort der nächstgelegenen Corona-Schwerpunktpraxis finden.
- Impfungen bieten auch die mobilen Impfteams die zu regelmäßigen Terminen in den Städte und Gemeinden sind - siehe nachstehend.
- Hinweise zum „Digitalen Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
- Impfbus
- Stationen: 23.- 27.05.2022 (306,3 KB)
- Stationen: 30.05. - 03.06.2022 (305,6 KB)
- Impfaktion des Landes - auch in mehreren Sprachen
- Informationen zur Impfung des Landes
- Warum geht es nicht ohne Impfen? (792,5 KB)
- Für Fragen gibt es beim Landesgesundheitsamt eine Hotline: 0711 904-39555 (Montag bis Sonntag von 8 bis 22 Uhr).
- Corona-Impf-Verordnung des Bundes
- Fragen zu den Impfstoffen
- Impfinformationen von Landkreis und Maltesern (186,7 KB)
- Alle Informationen zum digitalem Impfnachweis finden Sie hier: https://digitaler-impfnachweis-app.de/
- Das Impfzertifikat mit QR-Code wird entweder in einer Apotheke, Impfbus, Hausarzt etc. ausgestellt. Teilnehmende Apotheken findet man online unter https://www.mein-apothekenmanager.de/ .
- Der Impfpass kann in der CoV-Pass-App, der Corona-Warn-App und der luca-App angezeigt werden.
- Genesenenbescheinigung
Positiv getestet? - Was muss ich jetzt tun?
Positiv getestete Personen
Personen mit einem positiven Antigen-Schnelltest oder PCR-Test müssen sich in häusliche Absonderung begeben. Die Absonderung endet frühestens fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers, sofern seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens jedoch nach zehn Tagen. Ein weiteres positives PCR- oder Antigen-Schnelltestergebnis begründet bis zum 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers keine erneute Absonderungspflicht.
Weitere Informationen finden Sie in der CoronaVO Absonderung sowie auf der Webseite des Sozialministeriums oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
- PCR-Test positiv - Was muss ich tun? (173,1 KB)
- Schnelltest positiv - Was muss ich tun? (170,2 KB)
- Selbsttest positiv - Was muss ich tun? (146,9 KB)
- Empfehlungen für COVID-19 Erkrankte (28,5 KB)
Enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen
Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen müssen sich, unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus, nicht mehr in Absonderung begeben. Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen wird empfohlen, soziale Kontakte für einen Zeitraum von 10 Tagen bestmöglich zu reduzieren.
Bescheinigungen über die Absonderung
Eine gesonderte Bescheinigung über den Absonderungszeitraum wird nicht mehr ausgestellt. Zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber dient das positive Testergebnis.
Testmöglichkeiten
Genesenenbescheinigungen
Wie weise ich nach, dass ich genesen bin?
Als genesen gelten Sie, wenn Sie innerhalb der letzten 3 Monate positiv mittels PCR, PoC-PCR oder mittels einem anderen Nukleinsäurenachweis auf SARS-CoV-2 getestet wurden und das Testergebnis mindestens 28 Tage zurückliegt. Es gibt bislang keinen speziellen „Genesenen-Ausweis“ oder eine spezielle Bescheinigung, die Sie anfordern müssen. Bitte sehen Sie hier von Anfragen an das Gesundheitsamt oder Arztpraxen ab.
Ihr Nachweisdokument muss als wichtigstes Kriterium erkennen lassen, dass Ihre Infektion mittels PCR-Testung bestätigt wurde. Darüber hinaus muss zusätzlich zum Test-/Meldedatum klar ersichtlich sein, auf welche Person das Dokument ausgestellt wurde. Akzeptiert werden digitale Versionen sowie Papierversionen.
Als Nachweis können Sie folgende Dokumente nutzen:
- PCR-Befund eines Labors
- PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes
- PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
- ärztliches Attest (sofern dieses Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
- die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Test-/Meldedatum enthält)
- weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Test-/Meldedatum enthalten)
NICHT als Nachweisdokument anerkannt werden beispielsweise:
- ein Antigenschnelltestnachweis
- Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und/oder Test-/Meldedatum enthalten
- Antikörpernachweise
- Krankheitsatteste
Sollten Sie dennoch vom Gesundheitsamt eine Bescheinigung über eine PCR-bestätigte Infektion auf SARS-Co-V-2 benötigen, so können Sie diese per E-Mail an gesundheitsamt@LRA-ES.de anfragen. Für das Ausstellen dieser Bescheinigung fällt eine Bearbeitungsgebühr von 9,00 € + 0,80 € Porto an. Sie erhalten diese auf dem Postweg mit einer Rechnung zugestellt.
Quarantäne, Einreise, Rückreise, Risikogebiet
- Grundlegende Informationen zu Einreise-Quarantäne (Bund)
- Einreise-Informationen des Landes (=> es gelten die Regelungen des Bundes!)
- FAQ´s häufig gestellte Fragen zur Einreise-Quarantäne und Tests (=>es gelten die Regelungen des Bundes)
- Bei Fragen und Meldungen zu Ein- und Rückreisen wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Ordnungsamt/Ortspolizeibehörde.
- Informationen zu Risikogebieten (RKI)
- Allgemeinverfügung Ausnahmen Testpflicht Hochinzidenzgebiete (144,4 KB)
luca-App
Allgemeine Informationen
Entschädigungen
- Informationen über die Verfahrensweise in Bezug auf Entschädigungsanträge nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
- Information für „Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen“, Eltern und Arbeitgeber zu Entschädigungsansprüchen nach §§ 56 bis 58 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei Schließung der Einrichtung oder bei Absonderungsanordnungen gegenüber dort tätigen Menschen mit Behinderung (410,2 KB)
Corona-Verordnungen des Landes
- Corona-Verordnung - Stand 29.04.2022
- Auf einen Blick (79,2 KB)
- Aktuelle Informationen des Landes
- die jeweiligen aktuellen Änderungen der CoronaVO
- Alle speziellen Corona-Verordnungen und Spezialverordnungen des Landes
- CoronaVO Absonderung
- CoronaVO Quarantäne- u. Isolationsregeln
- Quarantäne- u. Isolationsregeln: Fragen u. Antworten
- Fragen und Antworten zum Infektionsschutzgesetz des Bundes
Verfügungen des Landkreises
Derzeit keine.
Hotlines
- Landratsamt 0711 3902-41966
- Land - deutschsprachig 0711 904-39555 (Mo - Fr 9 -18 Uhr)
- Land - Englisch, Türkisch, Arabisch, Russisch 0711 / 410 11160 (Mo - Fr 9 - 17 Uhr)
- Bundesministerium für Gesundheit 030 346-465-100
- Unabhängige Patientenberatung Deutschland 0800 011 77 22
- Für gehörlose Menschen steht Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr ein Video-Chat zur Verfügung.
Aktuelle Zahlen
- Amtliche Gesamtzahlen zum Coronavirus im Landkreis Hier werden Fälle gezählt, die dem Gesundheitsamt gemeldet wurden. Dies sind Fälle, die der Referenzdefinition des RKI (direkter Erregernachweis oder klinisch epidemiologisch bestätigte Fälle) entsprechen und Fälle, die als klinisch (z.B. durch CT-Befund) oder durch indirekten Erregernachweis diagnostiziert wurden.