Einkommensabhängiger Zuschuss zur Miete oder Belastung bei Eigenheimen und Heizkosten

Wohngeld

Wohngeld gibt es für Mieter einer Wohnung als Mietzuschuss und für Eigentümer, die ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung selbst bewohnen, als Lastenzuschuss.

Wer ist antragsberechtigt?

Wer Mieter einer Wohnung oder Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum ist, kann einen Wohngeldantrag stellen. ob sich ein Anspruch ergibt ist abhängig von:

  • der Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • der Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder
  • der Höhe der anrechenbaren Miete oder Belastung

Empfänger folgender Sozialleistungen haben keinen Wohngeldanspruch, wenn bei der Berechnung die Unterkunftskosten berücksichtigt wurden

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistung gehören.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Die Antragstellung erfolgt bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes 

Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) (service-bw.de)

Wohngeldantrag - Lastenzuschuss  (217,3 KB)     gültig ab 01.01.2023 !
  
Wohngeldantrag - Mietzuschuss  (264,2 KB)         gültig ab 01.01.2023 !    
  

Amtsleiterin

Amtsleiterin Regina Lutz

Regina Lutz

Telefon 0711 3902-48310
Telefax 0711 3902-58031
Kontakt

Kontaktpersonen der einzelnen Aufgabengebiete

sind hier genannt....

Servicezeiten:

Montag, Dienstag, Freitag 8 - 12 Uhr
Donnerstag 8 - 12 und 13 - 18 Uhr
Mittwoch geschlossen !

Zur Abgabe von Unterlagen ist unser Service im Eingangsbereich zusätzlich für Sie geöffnet:

Montag, Dienstag 13 - 15 Uhr
Mittwoch 08 - 12 und 13 - 15 Uhr