Hinweisgeberschutz im Landratsamt Esslingen

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt Personen, die Verstöße gegen Gesetze oder Regeln in ihrem beruflichen Umfeld melden, vor beruflichen Nachteilen. Es soll verhindern, dass Beschäftigte aus Angst vor negativen Konsequenzen wie z. B. Kündigung, Versetzung oder Mobbing keine Missstände melden. Das Gesetz verpflichtet auch öffentliche Stellen, sichere interne Meldestellen einzurichten, an die sich Mitarbeitende vertraulich wenden können. Beim Landratsamt Esslingen ist diese Meldestelle beim Amt 01/Datenschutz verortet.

Das HinSchG schützt also hinweisgebende Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Des Weiteren werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

Umgang mit Hinweisen:

Die Meldestelle ist unter hinweisgeber@lra-es.de oder unter der Telefonnummer 0711/3902- 42041 erreichbar. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich an die Vorsitzende des Personalrats zu wenden, die Ihren Hinweis ebenfalls entgegennimmt.

Eingehende Meldungen werden nach einem standardisierten und objektiven Prozess bearbeitet. Sämtliche empfangenen Informationen werden streng vertraulich behandelt.
 
Nach Eingang einer Meldung erhalten die Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen eine Mitteilung über den Eingang und die Kenntnisnahme der Meldung. Spätestens 3 Monate nach der Meldung sind die Hinweisgeber über die Informationen aus dem Untersuchungsprozess und entsprechenden Folgemaßnahmen informiert.
 
Das Hinweisgeberschutzgesetz beinhaltet den Schutz vor Benachteiligungen durch die Abgabe des Hinweises. Der Hinweisgeber hat deshalb keinerlei negative Konsequenzen zu befürchten. Zudem haftet der Hinweisgeber nicht für den Schaden, der bei der Aufdeckung des Verstoßes entsteht.
 
Der Schutz der Identität des Hinweisgebers ist oberste Priorität des Hinweisgeberschutzgesetzes. Dieses wird durch die Möglichkeit zur vertraulichen Meldung gewährleistet. Die Identität des Hinweisgebers wird nur mit dessen Zustimmung mitgeteilt. Eine Ausnahme tritt bei gerichtlichen oder behördlichen Untersuchungen ein. Hier wird der Hinweisgeber vor der Mitteilung seiner Identität informiert.

Verarbeitete Daten, Zwecke der Verarbeitung und Rechtsgrundlagen:
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten umfasst:

  • die Daten zum Hinweisgeber (sofern nicht anonym gemeldet), ggf. zu Beschuldigten und anderen involvierten Personen (z.B. Zeugen)
  • weitere vom Inhalt der Meldung abhängende Daten (Daten in der Meldung)
  • ferner die damit zusammenhängenden, im Rahmen interner Ermittlungen verarbeiteten Daten.
  • Die Zwecke der Verarbeitung sind die Ermittlung und ggf. der Nachweis von Verstößen gegen geltendes Recht und/oder interne Anweisungen sowie die Verteidigung des Unternehmens gegen Rechtsansprüche und etwaige behördliche Ermittlungen und Verfahren durch Dokumentation der Verarbeitung, Verfahren und Ermittlungen.

Die Rechtsgrundlagen sind im Wesentlichen die Rechtspflicht zur Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. C DSGVO i.V.m. §10ff. HinSchG, soweit es sich auf die Inhalte von Meldungen bezieht. Zudem Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, sofern Daten freiwillig und ohne Notwendigkeit überlassen werden oder Daten auf Basis einer Einwilligung weiterverarbeitet werden. Die Einwilligung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Widerrufs jederzeit widerrufen werden, hilfsweise auch Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO als berechtigtes Interesse, wenn es etwaig entgegenstehende Interessen berührt, etwa zur Dokumentation im Unternehmen, um Haftung zu vermeiden oder sich gegen unberechtigte Rechtsansprüche zu wehren oder in etwaigen rechtlichen Verfahren sich zu verteidigen.

Kontakt per Mail
hinweisgeber@lra-es.de

Telefon 0711 /3902-42041