Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende Mütter und Väter können für ihre minderjährigen Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen.
  
Ein Kind kann Unterhaltsvorschuss unter anderem dann erhalten, wenn es 
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt,
- nicht mit dem anderen (barunterhaltspflichtigen) Elternteil in einem Haushalt lebt,
- von dem anderen Elternteil keinen, zu wenig oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommt.

Nach Vollendung des 12. Lebensjahres kann der Anspruch darüber hinaus davon abhängen, ob das Kind und/oder der alleinerziehende Elternteil Leistungen des Jobcenters beziehen und wie hoch deren Einkommen ist.

Unterhaltsvorschusskasse

Das Antragsformular sowie das Merkblatt mit wichtigen Informationen zum Unterhaltsvorschussgesetz können Sie hier abrufen:

Amtsleiterin

Amtsleiterin Ziegler-Helmer

Christine Kenntner
Telefon 0711 3902-42650
Telefax 0711 3902-52650
Kontakt

Ansprechpartner in den Aufgabengebieten....

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