Bohranzeige, Erdaufschlüsse

Foto eines Bohrgerätes

Erdaufschlüsse (Bohrungen, Schürfgruben, Baugruben, Abgrabungen, Pfahlgründungen usw.) müssen beim Landratsamt Esslingen angezeigt werden, wenn sie tiefer als 10 m in den Boden eindringen oder auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers einwirken können § 43 (1) Wassergesetz für Baden-Württemberg und § 49 Wasserhaushaltsgesetz. Falls bei Erdaufschlüssen oder Bohrungen unerwartet Grundwasser angetroffen wird, sind die Arbeiten einzustellen, und das Landratsamt Esslingen ist umgehend zu informieren.
Seitens des Landratsamtes wird geprüft, ob bei den Arbeiten besondere Schutzvorkehrungen notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Grundwassers oder bestehender Grundwassernutzungen (z.B. Trinkwassergewinnung) zu vermeiden.

Für Bohrungen, die in einen Grundwasserleiter eindringen oder wenn ein Einbringen von Stoffen vorgesehen ist, die sich nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken können, ist anstelle der Bohranzeige eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich (§ 43 (2) Wassergesetz für Baden-Württemberg). Die Bohranzeige wird in diesen Fällen als Antrag für die Erlaubnis gewertet (§ 92 (2) Wassergesetz für Baden-Württemberg).

In der engeren Schutzzone (Zone II) in Wasserschutzgebieten sind Bohrungen verboten. In der weiteren Schutzzone (Zone III) bestehen gegen Bohrungen, bei denen mit einer Grundwassererschließung gerechnet werden muss, aus Vorsorgegründen grundsätzlich Bedenken. Ob eine Befreiung von den Verboten möglich ist, muss durch das Landratsamt Esslingen geprüft werden.

Eine Anzeige nach § 43 (1) Wassergesetz für Baden-Württemberg sollte folgende Unterlagen enthalten:

  • Übersichtsplan mit Eintrag des Vorhabens
  • Lageplan mit Einzeichnung der Bohrpunkte
  • Benennung des Bohrunternehmens und des Auftraggebers
  • Angabe der Flurstücksnummer oder Adresse des betroffenen Flurstücks
  • Beschreibung der Arbeiten (Durchmesser, Tiefe, Bohrverfahren, zum Einsatz vorgesehene Materialien)
  • bei Brunnen und Grundwassermessstellen ist die Schicht zu benennen, in der das Grundwasser erschlossen werden soll (Filterstrecke)

Mit den Arbeiten darf erst 1 Monat nach Eingang der Bohranzeige beim Landratsamt begonnen werden, sofern nicht ein früherer Beginn zugelassen wird.

Links: Bohrdaten des LGRBs

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Amtsleiterin Dr. Ilg
Dr. Katrin Ilg

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