Grundwasserschutz bei Planungen und Baumaßnahmen
Für Baumaßnahmen im Grundwasser ist in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis (§§ 8, 9, 10, 13 und 18 Wasserhaushaltsgesetz) erforderlich. Diese bestimmt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Maßnahmen (z.B. Beschränkung der bauzeitlichen Grundwasserentnahmen, Vermeidung von Verunreinigungen, Umläufigkeitsmaßnahmen zur Vermeidung eines Grundwasseraufstaus, Festlegung von Höhenniveaus bis zu denen ein Bauwerk wasserdicht und auftriebssicher zu erstellen ist). Bauwerke sind so zu erstellen, dass sie keine dauerhaften Grundwasserabsenkungen erforderlich machen, Bauteile im Grundwasser und Grundwasserschwankungsbereich sind wasserdicht und auftriebssicher zu erstellen. Die Antragsunterlagen sind beim Landratsamt Esslingen (Untere Wasserbehörde) einzureichen
Sollte im Zuge eines Bauvorhabens unerwartet Grundwasser erschlossen werden, ist dies dem Landratsamt Esslingen umgehend anzuzeigen, um die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen. Dies kann zu Bauverzögerungen führen. Unter Umständen müssen die Baumaßnahmen vorübergehend eingestellt werden und eine geänderte Planung muss erfolgen. Es lohnt sich deshalb, schon vor Baubeginn den Grundwasserstand zu ermitteln. Falls dieser nicht bekannt ist, sollte vorab eine Baugrunderkundung durchgeführt werden. Wird mit einem Grundwasseraufschluss gerechnet, muss dieser ein Monat vor Baubeginn dem LRA Esslingen angezeigt werden. (Bohranzeige)
Übrigens: Nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist Grundwasser, das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht“.
