Grundwasserschutz bei Planungen und Baumaßnahmen

Für Baumaßnahmen im Grundwasser ist in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis (§§ 8, 9, 10, 13 und 18 Wasserhaushaltsgesetz) erforderlich. Diese bestimmt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Maßnahmen (z.B. Beschränkung der bauzeitlichen Grundwasserentnahmen, Vermeidung von Verunreinigungen, Umläufigkeitsmaßnahmen zur Vermeidung eines Grundwasseraufstaus, Festlegung von Höhenniveaus bis zu denen ein Bauwerk wasserdicht und auftriebssicher zu erstellen ist). Bauwerke sind so zu erstellen, dass sie keine dauerhaften Grundwasserabsenkungen erforderlich machen, Bauteile im Grundwasser und Grundwasserschwankungsbereich sind wasserdicht und auftriebssicher zu erstellen. Die Antragsunterlagen  sind beim Landratsamt Esslingen (Untere Wasserbehörde) einzureichen


Sollte im Zuge eines Bauvorhabens unerwartet Grundwassererschlossen werden, ist dies dem Landratsamt Esslingen umgehend anzuzeigen, umdie erforderlichen Maßnahmen abzustimmen. Dies kann zu Bauverzögerungen führen,unter Umständen müssen die Baumaßnahmen vorübergehend eingestellt werden und esmuss eine geänderte Planung erfolgen. Es lohnt sich deshalb, schon vorBaubeginn den Grundwasserstand zu ermitteln. Falls dieser nicht bekannt ist,ist es zweckmäßig, vorab eine Baugrunderkundung durchzuführen.Baugrunderkundungen, bei denen mit einem Grundwasseraufschluss gerechnet wird,sind dem LRA Esslingen einen Monat vorher anzuzeigen. (Bohranzeige)

Übrigens: Nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist Grundwasser„das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht“.-

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Amtsleiterin Dr. Ilg
Dr. Katrin Ilg

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