Das Ausländeramt
Das
Ausländeramt ist für
den Publikumsverkehr geöffnet. Aber: die Beratung
erfolgt nur nach vorheriger
Terminvereinbarung und nur in Angelegenheiten, die
nicht telefonisch, postalisch oder per E-Mail erledigt werden
können. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem
Sachbearbeiter (siehe rechts unter
Ansprechpartner), verwenden Sie gern auch die zentrale E-Mail-Adresse des
Amtes.
Bitte
beachten Sie, dass die Anträge
und sonstige
Unterlagen nicht persönlich
entgegengenommen werden
können. Bitte
übersenden Sie uns Ihre Unterlagen per Post.
Für die bloße Abgabe
von Fingerabdrücken zur Anfertigung des
Aufenthaltstitels vereinbaren Sie bitte
einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter.
Nähere
Informationen! (7,6 KB)
Der
Zugang zu den Dienststellen wird nur mit
einem Mund- und
Nasenschutz gestattet. Die
Mindestabstandsregelung ist einzuhalten.
Die Öffnungszeiten des Ausländeramtes sind
Wochentag | Uhrzeit |
---|---|
Montag - Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Das Ausländeramt betreut ausländische Mitbürger und berät diese in allen Fragen des Ausländerrechts. Als Hauptaufgabengebiete sind dabei zu nennen:
- Aufenthaltsstatus
- Reisedokumente
- Besuchervisa
- Ausweisungen
- "der elektronische Aufenthaltstitel"
- Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis,
- Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen,
- Erteilung von Arbeitserlaubnissen (soweit nicht schon vorhanden),
- Bearbeitung von Sichtvermerksanträgen
- a) zum Zwecke der Familienzusammenführung
- b) zu Besuch- bzw. zu Geschäftsreisen
- Ausstellung von Aufenthaltsgestattungen bzw. Duldungen sowie
- von Verpflichtungserklärungen gem. § 68 AufenthG.
- Allgemeine Hinweise über Rechte und Pflichten nach dem Aufenthaltsgesetz
- Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis
- Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
- Antrag auf Übertragung der Aufenthaltsgenehmigung / Niederlassungserlaubnis
- Wohnraumbescheinigung für die Ausländerbehörde des Landratsamts Esslingen
- Bescheinigung über ein Arbeitsverhältnis
- Anforderungswunsch für einen ausländischen Arbeitnehmer
- Brexit Informationsbroschüre IOM (1,101 MB)
Anträge und Formulare zu Ausländerangelegenheiten
Die Ausländerbehörde des Landkreises ist zuständig für alle Kreisgemeinden und Städte mit Ausnahme der Großen Kreisstädte Esslingen, Filderstadt, Kirchheim unter Teck, Leinfelden-Echterdingen, Nürtingen und Ostfildern.