Aufgaben Baurecht
Baugenehmigungsverfahren und vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Im Baugenehmigungsverfahren ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben den relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Im vereinfachten Verfahren ist der Prüfumgang reduziert. Ist dies der Fall, hat der Bauherr einen Anspruch auf Genehmigung. Widerspricht das Vorhaben diesen Vorschriften, kann es nicht genehmigt werden, sofern nicht im Einzelfall Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen in Betracht kommen.
Genehmigungsfiktion
Aufgrund der Änderung der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) und der damit einhergehenden Genehmigungsfiktion nach § 58 Absatz 1a LBO für ab dem 28.06.2025 eingereichte Bauanträge möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:
Die Genehmigungsfiktion findet nur im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO oder bei der Errichtung und Änderung von Antennenanlagen Anwendung.
Sobald die Bauvorlagen formell vollständig sind, erfolgt unverzüglich die Beteiligung der Gemeinden sowie der Träger öffentlicher Belange. Die Gemeinden haben innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (Fachbehörden) beträgt nach § 54 LBO einen Monat. Nach Eingang aller Stellungnahmen beginnt die dreimonatige Entscheidungsfrist, nach deren Ablauf die Genehmigungsfiktion gemäß § 42a LVwVfG eintritt.
Der Bauherr trägt gemeinsam mit seinem beauftragten Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Vollständigkeit und Bestimmtheit des Antrags. So können umfangreiche Nachforderungen von Seiten der Behörde vermieden werden.
Verzicht auf den Eintritt der Fiktionswirkung
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 58 Absatz 1a Satz 2 LBO die Möglichkeit besteht, elektronisch in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verzichten. Dies ist zu jedem Zeitpunkt im Verfahren möglich. Der Verzicht kann formlos per Mail oder mit dem Vordruck auf unserer Homepage (16,3 KB) erfolgen.
Kenntnisgabeverfahren
Das Kenntnisgabeverfahren kann für bestimmte Vorgaben durchgeführt werden, sie dürfen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
Verfahrensfreie Baumaßnahmen
Bei verfahrensfreien Vorhaben ist zu prüfen, ob gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen ausgesprochen werden können.
Abgeschlossenheitsbescheinigungen
Als Bauaufsichtsbehörde erteilen wir Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Flächennutzungspläne und Bebauungspläne
Wir nehmen Stellung zu den Flächennutzungsplänen und zu den Bebauungsplänen der Städte und Gemeinden, die keine Großen Kreisstädte sind. Für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind wir Koordinierungsstelle für die Gesamtstellungnahme des Landratsamtes. Soweit die Bauleitpläne genehmigungspflichtig sind, entscheiden wir über entsprechende Genehmigungsanträge.