Benötigte Unterlagen
Zur Zulassung eines steuerpflichtigen Kraftfahrzeugs ist die Vorlage einer Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer notwendig. Ein erforderliche SEPA-Mandat können Sie hier (990,8 KB) herunterladen. Bitte bringen Sie das Formular ausgefüllt zur Zulassungsbehörde mit.
Für die Zulassung auf eine Firma muss entweder ein Handels- oder ein Gewerberegisterauszug vorgelegt werden, aus dem die genaue und aktuelle Firmierung sowie der Standort im Kreis Esslingen hervorgeht.
Vertretung/Vollmacht!
Falls Sie die Zulassung eines fabrikneuen oder abgemeldeten Fahrzeugs, die Ummeldung eines gebrauchten Fahrzeugs auf Ihren Namen oder eine Verlustmeldung nicht selbst vornehmen wollen, sondern eine Vertretung beauftragen, benötigt der Beauftragte eine schriftliche Vollmacht. (597,4 KB) Dies gilt auch für Ehegatten!
- Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs
- Zulassung eines gebrauchten Fahrzeugs, das bisher im Kreis ES zugelassen war
- Zulassung eines außer Betrieb gesetztes Fahrzeugs, das bisher im Kreis ES zugelassen war
- Zulassung eines gebrauchten noch zugelassenen Fahrzeugs, das bisher ein auswärtiges Kennzeichen hatte
- Zulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs, das früher ein auswärtiges Kennzeichen hatte
- Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs durch den bisherigen Fahrzeughalter
- Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs
- Ausstellung eines Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)
- Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief)
- Ausfuhrkennzeichen für ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug
- Ausfuhrkennzeichen für ein noch zugelassenes Fahrzeug
- Berichtigung der Fahrzeugpapiere bei Änderung des Namens
- Berichtigung der Fahrzeugpapiere bei technischen Änderungen am Fahrzeug
- Erneuern der Stempelplakette (auf dem [den] Kennzeichenschild(ern)
- Fahrzeuge aus dem Ausland
- Kurzzeit-Kennzeichen
- Saisonkennzeichen
- Wechsel auf E-Kennzeichen
- Wechsel auf Oldtimer-Kennzeichen
- Wohnungswechsel innerhalb des Landkreises
- Verschrotten eines Fahrzeugs
Bitte beachten Sie!
Auf jeden Einzelfall einzugehen, würde den hier möglichen Rahmen sprengen. Deshalb deshalb werden nur die am häufigsten vorkommenden Fälle aufgezeigt. Es wird jeweils von handelsüblichen PKW ausgegangen, da diese den überwiegenden Teil des Fahrzeugbestandes ausmachen. Für LKW, Anhänger, Krafträder, Dreiräder, Arbeitsmaschinen, Zweitaktfahrzeuge, Oldtimer und sonstige Fahrzeuge können zum Teil andere gesetzliche Vorschriften gelten, wodurch sich geringfügige Abweichungen von der oben aufgeführten Tabelle ergeben können.