Amtsleiter

Amtsleiter Leibing

Jürgen Leibing

Sekretariat
Telefon 0711 3902-42792
Telefax 0711 3902-52792
Kontakt

Die Besucheradresse des Sachgebiets 231 Verkehrswesen lautet ab dem 21.03.2022 „Am Aussichtsturm 7  in 73207 Plochingen“

Formulare / Merkblätter Straßenverkehrsamt


www.landkreis-esslingen.de/site/LRA-Esslingen-ROOT/get/params_E1845373111/15103184/Hoerbehindertenberatung_ES.pdf      Kontakt  

Personenbeförderung und Rettungsdienstgesetz

Die Besucheradresse des Sachgebiets 231 Verkehrswesen lautet ab dem 21.03.2022 „Am Aussichtsturm 7  in 73207 Plochingen“

Wer eine gewerbliche Personenbeförderung im Bereich Gelegenheitsverkehr betreiben möchte, benötigt dafür eine Genehmigung. Der Antrag ist beim Straßenverkehrsamt des Landratsamtes Esslingen zu stellen.
Um eine sichere und zuverlässige Beförderung der Fahrgäste zu gewährleisten, muss der Antragsteller in jedem Fall Nachweise über seine fachliche Eignung, seine Zuverlässigkeit und seine finanzielle Leistungsfähigkeit vorlegen.

Gewerbliche Personenbeförderungen

Gewerbliche Personenbeförderungen können als Linien- oder Gelegenheitsverkehr durchgeführt werden.
Für den Bereich Linienverkehr ist im Landratsamt das Amt „Kommunalaufsicht und öffentlicher Personennahverkehr, Sachgebiet 463“ zuständig.
Der Bereich Gelegenheitsverkehr ist dem Straßenverkehrsamt zugeordnet.
Formen des Gelegenheitsverkehrs sind der Verkehr mit Taxen und Mietwagen sowie der Reisebusverkehr.
Taxen werden in Städten und Gemeinden in der Regel an Taxistandplätzen für Laufkunden bereitgehalten.
Die Bereithaltung der Taxen sowie die Ordnung an den Taxistandplätzen ist in der Taxiordnung (1,128 MiB) des Landkreises Esslingen geregelt.
Der Fahrpreis richtet sich nach der Taxitarifverordnung des Landkreises Esslingen.

Taxitarifverordnung (gültig ab 01.10.2022) (174,6 KiB)

Mietwagen in der Personenbeförderung sind zu unterscheiden von sogenannten „Mietwagen für Selbstfahrer“, die über Autovermietungen gemietet werden.
Ein Mietwagen im Sinne des § 49 Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) wird immer mit Fahrer vermietet. Die Fahrzeuge müssen bei einem Mietwagenunternehmer bestellt werden. Sie stehen Laufkunden nicht zur Verfügung. Der Fahrpreis wird frei vereinbart. Daher verfügen die Fahrzeuge in der Regel nur über einen Wegstreckenzähler.
Reisebusverkehre können bei entsprechenden Voraussetzungen als Ausflugsfahrten, Ferienzielreiseverkehr oder als Mietomnibusse genehmigt werden.
Bei Ausflugsfahrten und Ferienzielreiseverkehr gibt der Busunternehmer den Ablauf der Fahrt vor.
Bei Ausflugsfahrten steht der Freizeitcharakter der Fahrt im Vordergrund, beim Ferienzielreiseverkehr der Aspekt der Erholung.
 
Bei Mietomnibussen handelt es sich um Fahrzeuge, die von Gruppen für eigene Zwecke angemietet werden.

Rettungsdienstgesetz

Wer qualifizierten Krankentransport betreiben möchte, benötigt dafür eine Genehmigung. Der Antrag ist beim Straßenverkehrsamt des Landratsamtes Esslingen zu stellen.
Ausgenommen hiervon sind Krankentransporte im Rahmen der Notfallrettung durch das Deutsche Rote Kreuz, dem Arbeiter-Samariter-Bund, die Bergwacht Württemberg, der Johanniter-Unfall-Hilfe, dem Malteser–Hilfsdienst, der DRF Luftrettung, der Bergwacht Schwarzwald und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft sowie der Rettungsdienst durch Hoheitsträger in Wahrnehmung eigener Aufgaben, mit Fahrzeugen, die ausschließlich für Katastrophen oder für Schadensereignisse mit einer Vielzahl von Verletzten vorgehalten werden.
Um einen sicheren und zuverlässigen Krankentransport zu gewährleisten, muss der Antragsteller in jedem Fall Nachweise über eine fachliche Eignung, seiner Zuverlässigkeit und über die Sicherheit und Leistungsfähigkeit seines Betriebes vorlegen.