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Amtsleiterin Ziegler-Helmer

Christine Kenntner
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Weitere Informationen zu Beurkundungen

Weshalb eine Urkunde?

Für bestimmte Willenserklärungen verlangt das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form, damit sie wirksam sind. Unter einer Beurkundung versteht man die Erstellung einer Niederschrift über eine Willenserklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Wo kann beurkundet werden?

Beurkundungen können nur von Stellen durchgeführt werden, die hierzu vom Gesetz ermächtigt wurden. Dies sind im Allgemeinen die Jugendämter und die Notariate. Vaterschaftsanerkennungen sowie die Zustimmungserklärungen können auch beim Standesamt beurkundet werden. Die Beurkundung bei den Jugendämtern ist kostenlos, bei den Notariaten werden Gebühren verlangt.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sind zur Aufnahme einer Urkunde grundsätzlich erforderlich, da die Person, die eine zu beurkundende Erklärung abgeben will, sich ausweisen muss. Die Geburtsurkunde des Kindes oder ein schon bestehender Unterhaltstitel sind oft hilfreich.


Was kann beurkundet werden?

  • Vaterschaftsanerkennung
  • Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
    Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung können auch gemeinsam beurkundet werden.
  • Mutterschaftsanerkennung
  • Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter
  • Sorgeerklärung
  • Kindesunterhalt
  • Volljährigenunterhalt bis zum 21. Lebensjahr
  • Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB
  • Widerruf der Vaterschaftsanerkennung
  • Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zu einer internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes
  • Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§1746 Abs. 2 BGB)
  • Erklärung durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet
    (§ 1747 Abs. 3 Nr. 2 BGB)


Hinweis:

Für Bürgerinnen und Bürger, die nicht ausreichend deutsch sprechen ist ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin erforderlich. Hierbei muss es sich nicht um einen vereidigten Dolmetscher oder eine vereidigte Dolmetscherin handeln.