Amtsleiterin

Amtsleiterin Valentina Leibing

Valentina Leibing

Sekretariat 
0711 3902-41770
Kontakt

Besucheradresse:
Am Aussichtsturm 7
73207 Plochingen

Postanschrift:
73726 Esslingen

Ansprechpartner: 

Bezahlen Sie nach Möglichkeit bargeldlos

www.landkreis-esslingen.de/site/LRA-Esslingen-ROOT/get/params_E1845373111/15103184/Hoerbehindertenberatung_ES.pdf      Kontakt  

Das Ausländeramt

Die Beratung im Ausländeramt erfolgt nur nach vorheriger Terminvereinbarung und nur in Angelegenheiten, die nicht telefonisch, postalisch oder per E-Mail erledigt werden können.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter unter 0711/3902-48325 oder wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die zentrale E-Mail-Adresse (auslaenderamt@LRA-ES.de) des Amtes.

Fachkräfteeinwanderung und beschleunigtes Verfahren

Erwerbstätigkeit

Wer als visapflichtiger Drittstaatsangehöriger in Deutschland arbeiten und leben möchte, benötigt einen Aufenthalt mit Arbeitserlaubnis. Ausgenommen hiervon sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz, da diese die unbeschränkte Freizügigkeit in Deutschland genießen. Gemäß der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation ILO wird Erwerbstätigkeit als Tätigkeit durch alle Personen, ab dem 15. Lebensjahr, ausgeübt, die als Angestellte oder Selbstständige, eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Für die Beantragung eines Aufenthaltstitels mit Arbeitserlaubnis ist die postalische Antragstellung (131,8 KiB) bei der zuständigen Ausländerbehörde notwendig. Weitere prüfungsrelevante Formulare für die Erteilung / Verlängerung eines Aufenthalts mit Arbeitserlaubnis sind

Sofern zusätzliche Nachweise erforderlich sind, werden wir uns ohne Aufforderung oder Nachfrage automatisch mit Ihnen in Verbindung setzen.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz – beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Mit dem Gesetz der Fachkräfteeinwanderung wurde ein Instrument geschaffen, welches Fachkräften außerhalb der EU / EWR eine schnellere und unbürokratischere Einreise nach Deutschland ermöglichen soll. Ziel ist es, den Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Für die Beantragung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist ein Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot, eine in Deutschland anerkannte Qualifikation und ggf. Deutschsprachkenntnisse nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen vorzuweisen. Auch die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ist in der Regel unerlässlich. Die Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Das bedeutet, dass eine Beschäftigung in verwandten Berufen ebenfalls ermöglicht wird. Helfer- und Anlernberufe sind hierbei jedoch ausgeschlossen. Mit einer in Deutschland anerkannten Berufsausbildung erlaubt der Aufenthaltstitel den Fachkräften ebenfalls eine Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt. Voraussetzung für den Aufenthalt zu einer Qualifizierungsmaßnahme ist hierbei, dass ein Anerkennungsverfahren grundsätzlich aus dem Ausland bei der zuständigen Stelle in Deutschland durchgeführt wurde, in dem Defizite der erworbenen ausländischen Qualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt wurden (Defizit-/Anerkennungsbescheid). Für die Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens gemäß § 81a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz erforderliche Unterlagen, neben den oben Genannten, sind:

Weitere Informationen:


Informationen zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Seit dem 31. Dezember 2022 ist das Gesetz zum Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft. Hier informieren wir Sie zu den Voraussetzungen, um das Chancen-Aufenthaltsrecht zu bekommen.
Wenn Sie im Besitz einer Duldung sind, können Sie das sogenannte „Chancen-Aufenthaltsrecht“ beantragen. Dann können Sie innerhalb von 18 Monaten die Voraussetzungen für eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erfüllen.

Voraussetzungen für die Beantragung des Chancen-Aufenthaltsrechts sind:  

  • Sie müssen im Besitz einer Duldung sein.
  • Sie müssen am Stichtag 31.10.2022 seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen geduldet oder gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben
  • Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen.
  • Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt sein. Das Strafmaß darf in einer Gesamtheit nicht über 50 Tagessätze betragen. Bei Verurteilungen nach dem Asylgesetz / Aufenthaltsgesetz liegt die Grenze bei insgesamt 90 Tagessätzen.
  • Sie dürfen nicht wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben.

Was gilt, wenn ich von der Ausländerbehörde ein Chancen-Aufenthaltsrecht erteilt bekommen habe?

  • Ihre Familienangehörigen der Kernfamilie, die mit Ihnen in einer Wohnung wohnen, bekommen auch dann eine Chancen-Aufenthaltserlaubnis, wenn sie noch keine 5 Jahre in Deutschland leben.
  • Sie erhalten eine Beschäftigungserlaubnis, falls Sie nicht schon erwerbstätig sind
  • Wenn Sie auf staatliche Hilfe angewiesen sind, erhalten Sie Leistungen nach dem SGB II („Bürgergeld“) und nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Das Ausländeramt prüft bei Beantragung nach § 104c AufenthG ebenfalls ob bereits jetzt ein dauerhaftes humanitäres Bleiberecht für Sie in Frage kommt (§25a oder §25b Aufenthaltsgesetz). Der Weg über das Chancen-Aufenthaltsrecht nach §104c AufenthG ist nicht in jedem Fall notwendig.

Eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis ist Ihr Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das Ablegen des Bekenntnisses erfolgt persönlich beim Ausländeramt. Um sich hierauf vorbereiten zu können, finden Sie angehängt ein Informationsblatt in verschiedenen Sprachen. Weitere Übersetzungen gibt es im Ausländeramt, sprechen Sie uns darauf an.

Hier finden Sie den Antrag zum Chancen-Aufenthaltsrecht (131,8 KiB)

Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zur Weiterleitung abgeben oder dem Ausländeramt postalisch zusenden. Eine persönliche Vorsprache ist zur Antragstellung nicht notwendig.


Ukraine - wichtige Hinweise

1. Informationen zur Ersterteilung von Aufenthaltserlaubnissen für ukrainische Geflüchtete

Flüchtlinge aus der Ukraine haben einen Anspruch auf einen vorübergehenden Schutz im Bundesgebiet. Ihnen kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt werden. Die Betroffenen können beim Ausländeramt einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz beantragen.
Nach erfolgter Antragsstellung wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, welche die Personen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Betroffenen müssen beim Ausländeramt vorstellig werden. Hier wird dann eine erkennungsdienstliche Registrierung durchgeführt und weitere Informationen gegeben.

Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir einen Termin unter UKR@lra-es.de zu vereinbaren. Bei einer Spontanvorsprache müssen Sie mit längeren Wartezeiten rechnen. Bringen Sie bitte die vollständig ausgefüllten Dokumente (Antrag auf Aufenthaltserlaubnis (30,8 KiB) und Fragebogen (17,4 KiB)) mit.

Falls Sie weitere ausländerrechtliche Fragen zu ukrainischen Flüchtlingen haben, wenden Sie sich bitte an UKR@lra-es.de. Bitte geben Sie hier Ihre vollständigen Kontaktdaten und die Daten der ukrainischen Flüchtlinge an.

2. Informationen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse für ukrainische Geflüchtete

Mit der Verordnung Ukraine (249,3 KiB) des Bundesinnenministeriums vom 28.11.2023 wurde die Fortgeltung der erteilten und am 01. Februar 2024 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz angeordnet.

Eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bedarf es in diesen Fällen nicht. Auch eine Vorsprache beim Ausländeramt ist nicht erforderlich.

Diese Informationen finden Sie nachstehen in den Sprachen Ukrainisch, Russisch und Englisch:

3. Aufenthaltszweckwechsel für ukrainische Geflüchtete


Servicezeiten

Wochentag
Uhrzeit
Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Montag - Mittwoch
13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag
13:30 - 18:00 Uhr

Das Ausländeramt betreut ausländische Mitbürger und berät diese in allen Fragen des Ausländerrechts. Als Hauptaufgabengebiete sind dabei zu nennen:

Anträge und Formulare zu Ausländerangelegenheiten

Die Ausländerbehörde des Landkreises ist zuständig für alle Kreisgemeinden und Städte mit Ausnahme der Großen Kreisstädte Esslingen, Filderstadt, Kirchheim u. T., Leinfelden-Echterdingen, Nürtingen und Ostfildern.

Logo Ukrainehilfe

Der Landkreis Esslingen unterstützt Menschen aus der Ukraine, die vor dem Krieg fliehen! 

Hier finden Sie Informationen zu aufnahme-, leistungs- und aufenthaltsrechtlichen Fragen rund um die Ukraine. Diese Informationen werden laufend aktualisiert.


Zimmer oder Wohnung, wohin kann ich diese melden?

Die Stadt- und Gemeindeverwaltungen sowie die Dekanate ihrer Kirchengemeinden nehmen gerne Wohnungsangebote entgegen. Wir bitten, den Weg über die Bürgermeisterämter zu gehen.

Die Eßlinger Zeitung hat die Plattform EZ-verbindet ins Leben gerufen um Menschen ein Dach über dem Kopf bieten zu können. Hier können Menschen aus der Region Esslingen Geflüchteten eine Unterkunft zur Verfügung stellen und so auf schnellem Weg konkrete Hilfe leisten.

Ukrainische Flüchtlinge können jederzeit von Privatpersonen in einzelnen Zimmern untergebracht werden. Hierzu gibt es bereits auch entsprechende Plattformen, die private Unterkünfte vermitteln. Wichtig ist, dass die Geflüchteten sich bei der örtlichen Ausländerbehörde und danach bei der Leistungsstelle im Landratsamt melden und einen Antrag stellen sollten, um eine Aufenthaltserlaubnis und den Zugang zu Sozialleistungen zu erhalten.

Das Landratsamt Esslingen sucht zur Anmietung im Landkreis Unterkünfte, in denen mindestens 20 Personen (à 7 m² Wohnfläche zzgl. Küche, Bad und Verkehrsflächen) wohnheimmäßig untergebracht werden können. Alternativ können auch Grundstücke angeboten werden, welche für die Aufstellung von Wohncontainern geeignet sind (Mindestfläche 2.500 m², idealerweise erschlossen).

Wir bitten Sie entsprechende Angebote an gemeinschaftsunterkunft@lra-es.de zu senden.


Wohin mit Sach- oder Geldspenden?

Vielen Dank für Ihre Bereitschaft, einen Beitrag in Form von Sach- oder Geldspenden zu leisten!

Vor Ort in den Kommunen und bei den Wohlfahrtsverbänden gehen aktuell zahlreiche Hilfsangebote ein. Viele wollen den Flüchtenden helfen. Am besten eignen sich in der aktuellen dynamischen Lage dafür Geldspenden an seriöse Hilfsorganisationen.

Sachspenden sind nur im Falle der konkreten Aufforderung einer seriösen Hilfsorganisation sinnvoll.

Der Landkreis kann leider keine Sachspenden annehmen.

Um die Hilfsangebote aus der Bevölkerung zu sammeln, hat das Ministerium für Justiz und Migration des Landes Baden-Württemberg ein Portal für alle Formen der Unterstützung gestartet.


Wo finde ich Informationen zur Erstorientierung und zu Sprachkursen?

Geflüchtete aus der Ukraine mit Aufenthalt nach § 24 AufenthG können nach Antrag an einem Integrationskurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) teilnehmen. Der Antrag für die Teilnahme inklusive Kostenerstattung kann bei der Regionalstelle des BAMF oder über die Träger der Integrationskurse gestellt werden.

Eine Hilfe zur Antragstellung sowie Informationen zu weiteren Angeboten finden Sie unter Migration und Integration – Deutsch lernen


Kinderschutz und Hilfe für Schwangere

Unbegleitete minderjährige Kinder oder Jugendliche sind ohne Eltern oder nahe Verwandte unterwegs. Sie sind absolut schutzbedürftig. Soweit Kinder und Jugendliche alleine unterwegs sind und dies Ihnen bekannt wird, bitten wir Sie um Unterstützung, denn ohne Kenntnis des Jugendamtes dürfen diese nicht aufgenommen werden. Bitte wenden Sie sich unverzüglich an den für Ihre Region zuständigen Sozialen Dienst der Landkreisverwaltung

Region Esslingen: 0711 3902-48340,
Region Filderstadt:  0711 3902-42980,
Region Kirchheim/Plochingen: 0711/3902-42963 und
Region Nürtingen: 0711 3902-42870.

Sprechzeiten:
Mo - Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Mo - Mi 13:30 - 15:00 Uhr
Do        13:30 - 18:00 Uhr

Außerhalb der genannten Sprechzeiten wenden Sie sich bitte in Kinderschutzangelegenheiten an die nächste Polizeidienststelle. Diese stellt die Verbindung zu einer Ansprechperson des Amtes Soziale Dienste und Psychologische Beratung im Rahmen der geregelten Rufbereitschaft her.


Wie kann ich mich ehrenamtlich oder als Dolmetscher engagieren?

In zahlreichen Städten und Gemeinden des Landkreises Esslingen begleiten Ehrenamtskoordinatorinnen und -koordinatoren die bürgerschaftlich Engagierten vor Ort und stellen ein wichtiges Bindeglied zwischen den Engagierten und der Kommune sowie dem Landkreis dar.

Außerdem bestehen vor Ort verschiedene Arbeitskreise, die sich um Geflüchtete kümmern.

Wenn Sie Ihre Bereitschaft zu einer ehrenamtlichen Unterstützung als Dolmetscherin und Dolmetscher signalisieren möchten, senden Sie uns bitte eine Nachricht an Dolmetscher-Ukraine@lra-es.de.


Wie ist der aufenthalts- und asylrechtliche Status von Flüchtlingen aus der Ukraine?

Der Rat der Europäischen Union hat am 4. März 2022 den Beschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne der sogenannten Massenzustromrichtlinie gefasst. Danach haben Flüchtlinge aus der Ukraine Anspruch auf vorübergehenden Schutz, wozu in Deutschland automatisch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören. Ihnen kann zudem nach § 24 Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis zunächst für 12 Monate erteilt werden.

Der Personenkreis umfasst dabei auch Ausländer, die sich am 24.2.2022 mit unbefristetem Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet eingereist sind. Auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen kommt es in diesem Fall nicht an. Dies gilt auch für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge ohne langfristigen Aufenthaltstitel.


Müssen sich Flüchtlinge aus der Ukraine registrieren?

Ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Pass können sich zunächst für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen visumsfrei im Bundesgebiet aufhalten. Der Aufenthalt kann von der Ausländerbehörde nochmals um 90 Tage verlängert werden.

Wichtig ist aber, dass sich alle Geflüchteten dennoch bei der Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung und bei der örtlichen Ausländerbehörde persönlich melden, um eine Anlaufbescheinigung und/oder eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Für Flüchtlinge, die sich in einer Großen Kreisstadt aufhalten, ist die Stadtverwaltung zuständig. Wer sich in den anderen Städten/Gemeinden aufhält, wende sich an die Ausländerbehörde des Landratsamts

Im Bedarfsfall können sich Flüchtlinge danach bei der Leistungsstelle im Landratsamt (Amt für Flüchtlingshilfe) oder der Kommune melden, um Zugang zu Sozialleistungen zu erhalten.


Müssen Flüchtlinge aus der Ukraine einen Asylantrag stellen?

Nein, in der Regel nicht.
Flüchtlingen aus der Ukraine wird auf der Grundlage der EU-Richtlinie zum sogenannten Massenzustrom (Richtlinie 2001/55/EG) gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorübergehend Schutz gewährt. Sie müssen damit zunächst kein Asylverfahren durchlaufen. Es gibt Ausnahmen.

Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Justizministeriums BW oder bei der Ausländerbehörde des Landratsamtes


Haben Flüchtlinge aus der Ukraine Zugang zum Arbeitsmarkt?

Eine Beschäftigung kann auf Antrag von der örtlichen Ausländerbehörde erlaubt werden. Für Flüchtlinge, die sich in einer Großen Kreisstadt aufhalten, ist die dortige Stadt zuständig. Wer sich in den anderen Städten/Gemeinden aufhält, wende sich an die Ausländerbehörde des Landratsamts.


Informationen für ukrainische Fachkräfte und Familien zum Thema Betreuung und Beschulung

Betreuung und Beschulung

Das Kultusministerium Baden-Württemberg informiert umfänglich über die Betreuung von Kindern in der Kita und dem Schulbesuch von Kindern und Jugendlichen. FAQ zum Schulbesuch geflüchteter Kinder und Jugendlicher aus der Ukraine

Personen (Pensionärinnen und Pensionäre, ausgebildete Lehrkräfte, Studierende, ukrainische Lehrkräfte, Lehrkräfte anderer Nationen, Personen mit pädagogischer Vorbildung, Erzieherinnen und Erzieher, etc.), die sich freiwillig für die Beschulung Geflüchteter engagieren möchten, können sich auf dem landesweiten Internetportal registrieren.  

Ukrainische Fachkräfte

Das Kultusministerium Baden-Württemberg informiert Fachkräfte mit einem ukrainischen Berufsabschluss als Erzieherin/Erzieher oder Lehrerin/Lehrer für die Vorschule oder Grundschule in Bezug auf die Beschäftigung an der Kita. FAQ zur Beschäftigung in der Kita


"Flucht und Trauma - was können Eltern tun?"

„Flucht und Trauma – was können Eltern tun?“ Aufzeichnung eines Livestreams vom 20. Mai 2022 - mehrsprachig - Informationen für geflüchtete Eltern aus der Ukraine


Helpline Ukraine - kostenlose Telefonberatung

Ab 03.06.2022 bietet die Helpline Ukraine kostenlose Telefonberatung bei allen Sorgen, Problemen und Themen, die sie bewegen. Unter der Tel.-Nr. 0800-500 225 0 ist die Helpline montags bis freitags zwischen 14 und 17 Uhr zu erreichen; die Beratung erfolgt in ukrainischer und russischer Sprache und ist vertraulich. Helpline Ukraine ist ein Projekt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gemeinsam mit Nummer gegen Kummer e.V. und mit Unterstützung der Deutschen Telekom


Erhalten Flüchtlinge aus der Ukraine Sozialleistungen?

Flüchtlinge aus der Ukraine sind nach der Registrierung bei der örtlichen Ausländerbehörde bei Bedarf berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erhalten. Nach der Registrierung kann der Antrag für AsylbLG-Leistungen persönlich über die Stadt oder die Gemeinde oder beim Amt für Flüchtlingshilfe (Landratsamt) gestellt werden.

Ab Vorliegen der Fiktionsbescheinigung besteht voraussichtlich ab 01.06.2022 Anspruch auf SGB II und SGB XII, bis dahin sind weiterhin Leistungen beim Amt für Flüchtlingshilfen zu beantragen. Anträge können bereits jetzt gestellt werden.

Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Justizministeriums BW


Wie kann ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen?

Ab 1.Juni 2022 haben erwerbsfähige Geflüchtete aus der Ukraine einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslogengeld II).
Dafür brauchen Sie eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine sogenannte "Fiktionsbescheinigung" von der Ausländerbehörde. Sind Sie erwerbsfähig, so beraten die örtlichen Jobcenter dazu, ansonsten beraten die örtlichen Sozialämter.

Wie Sie einen Antrag stellen können erfahren Sie im Informationsflyer des Jobcenter Landkreis Esslingen:


Gesundheitsschutz für Flüchtlinge aus der Ukraine

Flüchtlinge aus der Ukraine erhalten in der Regel auch ohne Asylantrag Zugang zu Asylbewerberleistungen - und damit auch zu Gesundheitsleistungen.
Soweit ein Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gestellt wurde, wird ein hierfür notwendiger Krankenschein bei Bedarf quartalsweise vom Landratsamt (Amt für Flüchtlingshilfe) ausgestellt.


Rechte und Pflichten beim vorübergehenden Schutz


Haustiere, was ist bei der Einreise zu beachten?

Bei der Einreise von Haustieren aus der Ukraine gelten in der aktuellen Situation erleichterte veterinärrechtliche Bedingungen, da nur ein geringes Restrisiko zur Einschleppung der Tollwut besteht. Für die Einreise nach Deutschland bedeutet dies, dass Tierhalter mit ihren Haustieren bis auf Weiteres ohne Genehmigung aus der Ukraine einreisen können.
Die Veterinärbehörde des Zielorts soll dann den Gesundheitsstatus der Tiere bestimmen und ggf. die Kennzeichnung, Tollwut-Impfung oder Ausstellung eines Haustierausweises vornehmen. Gebühren entstehen nicht.

Die Einreisenden aus der Ukraine werden daher gebeten, sich mit dem Veterinäramt in Verbindung zu setzen: Landratsamt Esslingen, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Am Aussichtsturm 5, 73207 Plochingen, Telefon 0711 3902-41500, Email 

Wichtig! Wer mit Hunden und Katzen aus der Ukraine Kontakt hat, wird wegen einer möglichen Übertragung der Tollwut vorsorglich gebeten, besonders auf Hygienemaßnahmen zu achten.


Wo finde ich weitere Informationen?