Amtsleiterin

Amtsleiterin Valentina Leibing

Valentina Leibing

Sekretariat 
0711 3902-41770
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Am Aussichtsturm 7
73207 Plochingen

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73726 Esslingen

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Bezahlen Sie nach Möglichkeit bargeldlos

www.landkreis-esslingen.de/site/LRA-Esslingen-ROOT/get/params_E1845373111/15103184/Hoerbehindertenberatung_ES.pdf      Kontakt  

Amt für Migration und Fachkräfteeinwanderung

Die Beratung im Amt für Migration und Fachkräfteeinwanderung erfolgt nur nach vorheriger Terminvereinbarung und nur in Angelegenheiten, die nicht telefonisch, postalisch oder per E-Mail erledigt werden können.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter oder senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrem Anliegen.

INFORMATIONEN FIKTIONSBESCHEINIGUNG: 

Hier finden Sie das Merkblatt zur Fiktionswirkung. (114,8 KiB)

WICHTIGE INFORMATION:

Aufgrund einer gesetzlichen Änderung ab dem 01.05.2025 sind nur noch digitale biometrische Passbilder zugelassen.
 
Demnach können ab diesem Zeitpunkt keine papierbasierten Passbilder für die Beantragung hoheitlicher Identitätsdokumente angenommen und verarbeitet werden.
 
Ein digitales Passbild können Sie im Rahmen der Speicherung Ihrer Fingerabdrücke in unseren Diensträumen kostenpflichtig aufnehmen lassen. Alternativ können Sie bei zertifizierten Fotostudios ein digitales biometrisches Passbild anfertigen lassen. Hier erhalten Sie dann einen QR-Code zur Vorlage in unserer Behörde. Das Passbild wird von uns digital abgerufen.
 
Diese Neuerung gilt für folgende Dokumente:

  1. Elektronischer Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltskarte und Niederlassungserlaubnis)
  2. Reiseausweise für Flüchtlinge, Staatenlose und Ausländer

Von dieser Regelung sind Lichtbilder für Aufenthaltsgestattungen und Duldungen ausgenommen.
 
Bitte reichen Sie ab sofort Ihre Anträge auf einen elektronischen Aufenthaltstitel und die Reiseausweise nur noch mit einem digitalen Passbild und ohne ein papierbasiertes Passbild bei uns ein. So vermeiden Sie unnötige Mehrkosten.
 
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern via E-Mail zur Verfügung.
Ihr Amt für Migration und Fachkräfteeinwanderung

Online-Dienste

Anträge und Formulare

Fachkräfteeinwanderung und beschleunigtes Verfahren

Erwerbstätigkeit

Wer als visapflichtiger Drittstaatsangehöriger in Deutschland arbeiten und leben möchte, benötigt einen Aufenthalt mit Arbeitserlaubnis. Ausgenommen hiervon sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz, da diese die unbeschränkte Freizügigkeit in Deutschland genießen. Gemäß der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation ILO wird Erwerbstätigkeit als Tätigkeit durch alle Personen, ab dem 15. Lebensjahr, ausgeübt, die als Angestellte oder Selbstständige, eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Für die Beantragung eines Aufenthaltstitels mit Arbeitserlaubnis ist die postalische Antragstellung (129,3 KiB) bei der zuständigen Ausländerbehörde notwendig. Weitere prüfungsrelevante Formulare für die Erteilung / Verlängerung eines Aufenthalts mit Arbeitserlaubnis sind

Sofern zusätzliche Nachweise erforderlich sind, werden wir uns ohne Aufforderung oder Nachfrage automatisch mit Ihnen in Verbindung setzen.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz – beschleunigtes Fachkräfteverfahren


Landesagentur für Zuwanderung von Fachkräften (LZF)
 
Ab dem 01.04.2025 hat die Landesagentur für Zuwanderung von Fachkräften (LZF) als neue digitalisierte Dienstleistungsbehörde für das beschleunigte Fachkräfteeinwanderungsverfahren ihre Arbeit aufgenommen.
 
Die LZF ist neben der Ausländerbehörde ein zentraler Ansprechpartner - von der Antragstellung bis hin zur Erteilung der Vorabzustimmung.
 
Auf der Homepage der LZF finden Sie eine benutzerfreundliche Online-Antragsstrecke, über die Sie Ihre Anträge direkt einreichen können.
 
Kontaktdaten der LZF:
Link zur Homepage: Über uns - LZF BW
 
Die telefonischen Beratungszeiten der LZF sind:
Montag 09 – 12 Uhr und 14 – 16 Uhr
Dienstag 09 – 12 Uhr 
Mittwoch 14 – 16 Uhr 
Donnerstag 09 – 12 Uhr
 
Team Gesundheits- und Pflegefachberufen ist erreichbar unter 0711 904- 39999
Team für alle anderen Berufsgruppen ist erreichbar unter 0721 926- 9555
 
Die E-Mail-Adresse der LFZ lautet beratung@lzf.bwl.de
 
Falls Sie den Service der LZF nicht nutzen möchten, wenden Sie sich gern weiterhin an uns als Ihr Amt für Migration und Fachkräfteeinwanderung. Alle notwendigen Informationen zum Verfahrensablauf erhalten Sie nachstehend:

Mit dem Gesetz der Fachkräfteeinwanderung wurde ein Instrument geschaffen, welches Fachkräften außerhalb der EU / EWR eine schnellere und unbürokratischere Einreise nach Deutschland ermöglichen soll. Ziel ist es, den Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Für die Beantragung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist ein Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot, eine in Deutschland anerkannte Qualifikation und ggf. Deutschsprachkenntnisse nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen vorzuweisen. Auch die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ist in der Regel unerlässlich. Die Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Das bedeutet, dass eine Beschäftigung in verwandten Berufen ebenfalls ermöglicht wird. Helfer- und Anlernberufe sind hierbei jedoch ausgeschlossen. Mit einer in Deutschland anerkannten Berufsausbildung erlaubt der Aufenthaltstitel den Fachkräften ebenfalls eine Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt. Voraussetzung für den Aufenthalt zu einer Qualifizierungsmaßnahme ist hierbei, dass ein Anerkennungsverfahren grundsätzlich aus dem Ausland bei der zuständigen Stelle in Deutschland durchgeführt wurde, in dem Defizite der erworbenen ausländischen Qualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt wurden (Defizit-/Anerkennungsbescheid). Für die Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens gemäß § 81a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz erforderliche Unterlagen, neben den oben Genannten, sind:

Weitere Informationen:


Ukraine - wichtige Hinweise

Logo Ukrainehilfe

Hier finden Sie Informationen zu aufnahme-, leistungs- und aufenthaltsrechtlichen Fragen rund um die Ukraine. Diese Informationen werden laufend aktualisiert.


1. Informationen zur Ersterteilung von Aufenthaltserlaubnissen für ukrainische Geflüchtete

Wenn Sie vor dem Ukraine-Krieg flüchten, können Sie bis zu 90 Tage nach Ihrer Einreise ohne Visum in Deutschland bleiben.
 
Für einen längeren Aufenthalt benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz. Diese kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
  • Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren,
  • Staatsangehörige anderer Drittländer, wenn diese sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt, in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren können.

 Allerdings müssen neu einreisende Personen aus der Ukraine einen Nachweis erbringen, dass sie keine militärischen Verpflichtungen verletzen. Das kann in Deutschland zum Beispiel durch die Vorlage eines ukrainischen Ausreisestempels im Reisepass, der eine legale Ausreise belegt oder durch gültige Dokumente zur Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst erfolgen.
Sobald Sie sich im Rathaus Ihrer Wohnortgemeinde angemeldet haben, erhalten Sie vom Amt für Migration und Fachkräfteeinwanderung ein Schreiben zur Terminvereinbarung für die erkennungsdienstliche Behandlung. Diesem Schreiben sind diverse Dokumente beigefügt, welche Sie bitte ausgefüllt zum Termin beim Amt für Migration- und Fachkräfteeinwanderung mitbringen. Nach der erkennungsdienstlichen Behandlung wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, welche zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Auf unsere Homepage haben wir die entsprechenden Anträge ebenfalls für Sie eingestellt (Antrag auf Aufenthaltserlaubnis (30,8 KiB) und Fragebogen (17,4 KiB)).
Bei Fragen zum Aufenthaltsrecht nach § 24 Aufenthaltsgesetz nutzen Sie gerne unter Angabe Ihrer Kontaktdaten unsere zentrale E-Mail-Adresse: UKR@LRA-ES.DE

2. Informationen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse für ukrainische Geflüchtete

Mit der Verordnung Ukraine (244,6 KiB) des Bundesinnenministeriums vom 28.11.2023 wurde die Fortgeltung der erteilten und am 01. Februar 2024 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz angeordnet.

Eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bedarf es in diesen Fällen nicht. Auch eine Vorsprache beim Ausländeramt ist nicht erforderlich.

Diese Informationen finden Sie nachstehen in den Sprachen Ukrainisch, Russisch und Englisch:

3. Aufenthaltszweckwechsel für ukrainische Geflüchtete


Informationen zum Datenschutz

Das Ausländeramt des Landratsamtes Esslingen verarbeitet Daten von Ihnen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bearbeitung stehen und im Rahmen der von Ihnen gestellten Anträgen erhoben werden. Mit diesen Datenschutzhinweisen werden Sie gemäß Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (82,9 KiB) über die Verarbeitung Ihrer Daten informiert.


Servicezeiten

Wochentag
Uhrzeit
Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Montag - Mittwoch
13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag
13:30 - 18:00 Uhr

Das Amt für Migration und Fachkräfteeinwanderung betreut ausländische Mitbürger und berät diese in allen Fragen des Ausländerrechts. Als Hauptaufgabengebiete sind dabei zu nennen:

Das Amt für Migration und Fachkräfteeinwanderung des Landkreises ist zuständig für alle Kreisgemeinden und Städte mit Ausnahme der Großen Kreisstädte Esslingen, Filderstadt, Kirchheim u. T., Leinfelden-Echterdingen, Nürtingen und Ostfildern.