Amtsleiter

Amtsleiter Christian Sigler

Christian Sigler

Telefon 0711 3902-42450 oder -42638
Telefax 0711 3902-58935
Kontakt

Neuer Dienstsitz:
Pulverwiesen 11
73728 Esslingen a. N.

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag
und Freitag 9 - 12 Uhr
Donnerstag 13:30 - 18 Uhr
Mittwochs geschlossen!


www.landkreis-esslingen.de/site/LRA-Esslingen-ROOT/get/params_E1845373111/15103184/Hoerbehindertenberatung_ES.pdf      Kontakt  

Leistungen für Geflüchtete

Je nach ausländerrechtlichem Status erhalten Flüchtlinge Leistungen nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz vom Landkreis, nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB) vom Jobcenter oder nach dem Sozialgesetzbuch XII ebenfalls vom Landkreis.

Sofern die Leistungsempfänger über ein eigenes Konto verfügen, erhalten sie die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Regel direkt per Überweisung, andernfalls als Scheck.

Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Wenn Sie bei uns einen Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stellen möchten, müssen Sie folgende Unterlagen unterschrieben vorlegen:

  • Antrag plus Anlage 1a Datenschutz
  • Ausweis / Aufenthaltspapier 
  • Meldebescheinigung 
  • Eventuelle Einkommens- und Vermögensnachweise 
  • Mietvertrag/ Mietbescheinigung (bei einer privaten Unterbringung)

Umzug in Privatwohnraum

Nach Ende der Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, dürfen sich die Personen Privatwohnraum suchen. Für die Übernahme der Mietkosten gelten die Mietobergrenzen (128,6 KiB)im Landkreis Esslingen.

Voraussetzungen zur Genehmigung eines Umzugs in Privatwohnraum:

Unterlagen senden Sie per E-Mail an diesen Kontakt.


Anfrage zur Verpflichtung zu einem Integrationskurs

Sie können gemäß § 5b des Asylbewerberleistungsgesetzes zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden, wenn Sie

  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen,
  • volljährig, arbeitsfähig und nicht erwerbstätig sind und nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen und
  • zu einer der in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz genannten Personengruppe gehören.
    - Aufenthaltsgestattung
    - Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz
    - Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz

Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ist nicht möglich, wenn

  • Sie bereits durch eine andere zuständige Stelle (z.B. die Ausländerbehörde, das Jobcenter) zur Teilnahme verpflichtet wurden.
  • Sie einen Integrationskurs bereits vollständig absolviert haben und Ihnen keine Wiederholungsstunden mehr zur Verfügung stehen.

Wenn Sie zur oben genannten Personengruppe gehören und auch sonst alle genannten Voraussetzungen erfüllen, können Sie das Anfrageformular  (101,7 KiB) zur freiwilligen Verpflichtung zu einem Integrationskurs ausfüllen und uns zusenden.

Wer kann zum Integrationskurs verpflichtet werden? Ein Schaubild zeigt die Antwort.

Bei Fragen erreichen Sie uns hier: Kontakt

Bei weiteren Fragen zur Sprachförderung und Sprachförderangeboten wenden Sie sich bitte an: Deutsch lernen - Landkreis Esslingen