Leistungen für Geflüchtete
Je nach ausländerrechtlichem Status erhalten Flüchtlinge Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Landkreis, nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB) vom Jobcenter oder nach dem Sozialgesetzbuch XII ebenfalls vom Landkreis.
Sofern die Leistungsempfänger über ein eigenes Konto verfügen, erhalten sie die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Regel direkt per Überweisung, andernfalls als Scheck.
Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Wenn Sie bei uns einen Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stellen möchten, müssen Sie folgende Unterlagen unterschrieben vorlegen:
- Antrag plus Anlage 1a Datenschutz
- Ausweis / Aufenthaltspapier
- Meldebescheinigung
- Eventuelle Einkommens- und Vermögensnachweise
- Mietvertrag/ Mietbescheinigung (bei einer privaten Unterbringung)
Umzug in Privatwohnraum
Nach Ende der Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, dürfen sich die Personen Privatwohnraum suchen. Für die Übernahme der Mietkosten gelten die Mietobergrenzen (128,6 KiB)im Landkreis Esslingen.
Voraussetzungen zur Genehmigung eines Umzugs in Privatwohnraum:
- Mietvertrag
- Grundriss der Wohnung
- Ausgefüllte Mietbescheinigung (129,1 KiB)
Unterlagen senden Sie per E-Mail an diesen Kontakt.
Anfrage zur Verpflichtung zu einem Integrationskurs
Sie können gemäß § 5b des Asylbewerberleistungsgesetzes zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden, wenn Sie
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen,
- volljährig, arbeitsfähig und nicht erwerbstätig sind und nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen und
- zu einer der in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz genannten Personengruppe gehören.
- Aufenthaltsgestattung
- Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz
- Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ist nicht möglich, wenn
- Sie bereits durch eine andere zuständige Stelle (z.B. die Ausländerbehörde, das Jobcenter) zur Teilnahme verpflichtet wurden.
- Sie einen Integrationskurs bereits vollständig absolviert haben und Ihnen keine Wiederholungsstunden mehr zur Verfügung stehen.
Wenn Sie zur oben genannten Personengruppe gehören und auch sonst alle genannten Voraussetzungen erfüllen, können Sie das Anfrageformular (101,7 KiB) zur freiwilligen Verpflichtung zu einem Integrationskurs ausfüllen und uns zusenden.
Wer kann zum Integrationskurs verpflichtet werden? Ein Schaubild zeigt die Antwort.
Bei Fragen erreichen Sie uns hier: Kontakt
Bei weiteren Fragen zur Sprachförderung und Sprachförderangeboten wenden Sie sich bitte an: Deutsch lernen - Landkreis Esslingen



