Das E-Kennzeichen
Das E-Kennzeichen kann auf Antrag zugeteilt werden für
- PKW
- LKW bis 3,5t
- zwei-,drei oder leichte vierrädrige Fahrzeuge
Voraussetzung ist, dass es sich dabei um
- reine Elektrofahrzeuge
- Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb oder
- sogenannte Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge mit einer CO²-Emission von nicht mehr als 50g pro Kilometer oder einer Reichweite von mindestens 40km bei rein elektrischem Antrieb
handelt. Ab 01.09.2018 sind hier die WLTP - Werte maßgebend.
Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen ist ein nachträglicher Wechsel auf E-Kennzeichen möglich. Hierzu müssen die Fahrzeugpapiere und die bisherigen Kennzeichenschilder vorgelegt werden. Sofern bisher ein Kennzeichen mit sechsstelliger Erkennungsnummer zugeteilt war, muss ein neues Kennzeichen zugeteilt werden. Die Änderung ist gebührenpflichtig.