Leistungen fuer Asylbewerber
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Falls Sie als Ausländer die unten genannten Voraussetzungen erfüllen, können Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen.
Voraussetzungen
Leistungsberechtigt im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
- eine der in § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausdrücklich genannten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen haben,
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind,
- Ehepartner oder minderjähriges Kind von Leistungsberechtigten sind, oder
- einen Folge- oder Zweitantrag nach dem Asylverfahrensgesetz gestellt haben.
Leistungen
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz müssen Sie beantragen.
Bevor Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch genommen werden können, sind verfügbares Einkommen und Vermögen grundsätzlich aufzubrauchen.
Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden vorrangig als Sachleistungen gewährt. Sie decken den täglichen Grundbedarf wie z. B. Nahrung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege. Bei akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Schwangerschaft und Geburt werden die erforderlichen Leistungen gewährt. Zusätzlich erhalten Sie zur Deckung persönlicher Bedürfnisse ein Taschengeld.
Die Leistungsberechtigung endet
- mit der Ausreise,
- mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
- mit Ablauf des Monats, in dem Sie als Asylberechtigter anerkannt werden.
Unterlagen
- Gültiger Reisepass und Nachweis über den ausländerrechtlichen Status (z. B. Gestattung, Duldung)
- Nachweise über Einkommen (Lohnabrechnung) sowie Vermögen
- Welche weiteren Unterlagen Sie noch vorlegen müssen, erfahren Sie im Sekretariat, Telefon-Nr. 0711/3902-42638 bzw. -42523