Hilfe zur Pflege
Die Leistungen zur Pflege – sowohl der Pflegekasse als auch des Sozialamts - wurden zum 01.01.2017 grundsätzlich reformiert. Nicht mehr die fehlenden Fähigkeiten werden zeitlich erfasst sondern im Vordergrund stehen die Ressourcen. Die häusliche Pflege wird gestärkt. Eingeschränkte Alltagskompetenz wird berücksichtigt.
Hilfe zur Pflege steht Ihnen zu, wenn Sie gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den Bereichen
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder
therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Leistungen werden nur gewährt, soweit Ihr Einkommen und Vermögen für die Pflege nicht ausreicht.
Vermögen von mehr als 5.000 € ist einzusetzen (z. B. Sparguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungen - auch innerhalb der letzten 10 Jahre verschenkte Vermögenswerte). Der Betrag erhöht sich bei Ehepaaren um weitere 5.000 €, für Kinder im Haushalt um 500 € je Kind. Ihr selbst bewohntes Haus bzw. Wohnung dürfen Sie behalten, wenn es angemessen ist.
Einkommen ist in zumutbarem Umfang einzusetzen.
Vorrangige Leistungen
Falls Sie pflegeversichert sind, müssen Sie zunächst bei Ihrer Pflegekasse Leistungen beantragen. Soweit Sie Leistungen über die Höchstbeträge der Pflegekasse hinaus benötigen, können Sie diese bei uns beantragen.
Einkommen und Vermögen ist grundsätzlich in angemessenem Umfang einzusetzen.
Pflegegrade
Der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MdK) wird in einem Begutachtungsverfahren die Schwere der bei Ihnen vorliegenden Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einer Gesamtpunktzahl und damit einem der folgenden Pflegegrade zuordnen:
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte),
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte),
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte),
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte),
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte).
Leistungen bei Pflegegrad 1
- Pflegehilfsmittel
zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung der Beschwerden oder zur
selbständigeren Lebensführung wie Rollatoren, Rollstühle o.ä.
- Verbesserung des Wohnumfeldes
z.B. altersgerechte Einrichtung der Wohnung
- Entlastungsbetrag – 125 € mtl.
ist zweckgebunden zur Entlastung nahestehender Pflegepersonen, zur
Gestaltung des Alltags, insbesondere zur Inanspruchnahme von
- häuslicher Pflegehilfe (Pflegedienst)
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
- Leistungen der teilstationären Pflege und
- Betreuungs- und Unterstützungsangeboten.
Leistungen bei Pflegegrad 2 – 5
- Pflegegeld
wenn Sie die Pflege zu Hause selbst sicherstellen
Diese Leistung erhalten Sie nicht vom Sozialamt, wenn Sie pflegeversichert
sind.
- Häusliche Pflegehilfe
Restkosten des Pflegedienstes nach Ausschöpfung der Sachleistungen der
Pflegekasse
- Verhinderungspflege
Kosten der Ersatzpflege, wenn die häusliche Pflegeperson ausfällt
- Pflegehilfsmittel
z.B. Rollstuhl, Rollator, Pflegebett
- Leistungen in Einrichtungen
Für teilstationäre, vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
- Entlastungsbetrag – 125 €
Ist zweckgebunden einzusetzen für die Entlastung pflegender Angehöriger,
Förderung der Selbständigkeit und für Unterstützungsangebote im Alltag.
Bei allen stationären Leistungen werden nur die Pflegesätze im jeweiligen
Pflegegrad als Bedarf berücksichtigt, die zwischen den Leistungsträgern in der
Pflege (Pflegekassen und Sozialämtern) und dem Träger der Einrichtung vereinbart sind.
Flyer (60,7 KiB)