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Jürgen Leibing

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Verkehrswesen, Führerscheine Standort seit 22.03.2022: 
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Kreisweiter Handwerkerparkausweis für den Landkreis Esslingen

Bitte beachten Sie, dass wir am 02. und 05. Januar 2026 nicht erreichbar sind - ab dem 7. Januar 2026 kümmern wir uns gerne um Ihr Anliegen.

Der kreisweit gültige Handwerkerparkausweis ist eine Erleichterung für alle Handwerksbetriebe, die regelmäßig an unterschiedlichen Einsatzorten im Landkreis Esslingen tätig sind.

Mit dem kreisweiten Parkausweis sparen sich die Betriebe künftig den Aufwand, für jeden einzelnen Einsatzort eine separate Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Stattdessen erhalten sie eine einheitliche Lösung, die ihnen das Parken im öffentlichen Raum im gesamten Landkreis Esslingen erleichtert – schnell, unkompliziert und praxisnah.

Die Einführung eines kreisweit anerkannten Handwerkerparkausweises stellt daher einen wichtigen Schritt zum Bürokratieabbau und zur Stärkung des lokalen Handwerks dar.

Allgemeine Infos

Wozu berechtigt er?

Mit dem kreisweiten Handwerkerparkausweis kann ein Betrieb sein Fahrzeug für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere geeignete Parkmöglichkeit besteht:

  • an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren,
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Verwendung einer Parkscheibe und ohne Beachtung der Höchstparkdauer,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen,
  • auf Bewohnerparkplätzen,
  • in Bereichen mit eingeschränkten Haltverboten sowie in Bereichen mit Zonenhaltverboten,
  • in Fußgängerzonen, ausgenommen auf Markt- und Veranstaltungsflächen.

Der Handwerkerparkausweis berechtigt nicht zum Halten auf Behindertenparkplätzen und im absoluten Haltverbot. Ebenso wenig statthaft ist das Parken im absoluten Haltverbot.
 
Die Regelungen der StVO sowie sonstige Rechtsnomen werden durch den Handwerkerparkausweis nicht außer Kraft gesetzt.

Wer kann ihn beantragen?

Den Handwerkerparkausweis können Betriebe beantragen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • der Betrieb übt eine handwerkliche Tätigkeit aus,
  • der Betrieb verfügt über eine IHK-Mitgliedsbescheinigung oder eine Handwerkskarte,
  • ein Fahrzeug wird in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt,
  • die hierbei eingesetzten Fahrzeuge – inklusive Anhänger – müssen als Service-, Werkstatt- oder Montagewagen (z. B. mit verlängerter Werkbank) bzw. für Material- und Werkzeugtransporte genutzt werden, insbesondere als Kombi, Kastenwagen oder Transporter.

Ist der Handwerkerparkausweis an ein Fahrzeug gebunden?

Auf einer Ausweiskarte können jeweils bis zu drei Kennzeichen eingetragen werden. Die Karte kann dann abwechselnd für diese Fahrzeuge genutzt werden (also immer nur für eines gleichzeitig). Wird der Ausweis in mehreren Fahrzeugen parallel benötigt, so sind also weitere Ausweise zu beantragen. Ein Betrieb kann beliebig viele Ausweise beantragen. Für jede Ausweiskarte ist ein separater Antrag zu stellen. Es ist also im Vorfeld genau abzuwägen, wie viele Fahrzeuge regelmäßig parallel im Einsatz sind und eine eigene Ausweiskarte benötigen.


Wo ist er gültig?

Der Handwerkerparkausweis ist in allen 44 Kommunen des Landkreises Esslingen gültig.


Was kostet er?

Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des Handwerkerparkausweises beträgt 200,00 Euro. Je Ausnahmegenehmigung können bis zu drei Kennzeichen eingetragen werden. Reicht eine Karte nicht aus und wird eine zweite benötigt, werden noch einmal 200,00 € je Jahr fällig, usw.
 
Für den Nachtrag bzw. die Änderung eines Kennzeichens wird eine einheitliche Verwaltungsgebühr i. H. v. 20,00 Euro festgesetzt. Soll bspw. eine Ausnahmegenehmigung mit zwei Kennzeichen nachträglich mit einem weiteren Kennzeichen ergänzt werden, so wird hierfür eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro erhoben, ungeachtet der vormals bereits entrichteten 200,00 Euro. Gleiches gilt bei Änderung eines Kennzeichens. Bei Verlust des Ausweises werden für die Neuausstellung 20,00 € fällig.


Wie lange ist er gültig?

Der Handwerkerparkausweis ist ab dem Ausstellungsdatum ein Jahr gültig. Er verliert automatisch mit Ablauf der Jahresfrist seine Gültigkeit. Eine Verlängerung ist nicht möglich, stattdessen ist nach einem Jahr ein neuer Antrag zu stellen.
 
Der Handwerkerparkausweis wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Er kann insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder bei missbräuchlicher Verwendung widerrufen werden.


Wie beantrage ich ihn?

Anträge für den Handwerkerparkausweis sind bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen, in deren Bezirk sich der Hauptsitz des Betriebs befindet. Alternativ kann der Antrag in der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden, in deren Bezirk erstmals vom Handwerkerparkausweis Gebrauch gemacht werden soll. Letztgenannte Zuständigkeit ist bei Betrieben mit Hauptsitz außerhalb des Landkreises Esslingen maßgeblich. Je nach Ort sind entweder die Stadt- oder Gemeindeverwaltungen oder das Landratsamt Esslingen zuständig:

Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung:

  • Aichtal
  • Dettingen unter Teck (Verwaltungsgemeinschaft mit Kirchheim u. T.)
  • Esslingen am Neckar
  • Filderstadt
  • Kirchheim unter Teck
  • Leinfelden-Echterdingen
  • Neuhausen a. d. F. 
  • Notzingen (Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim u. T.)
  • Nürtingen
  • Plochingen
  • Ostfildern
  • Wendlingen am Neckar
  • Wernau (Neckar)

Landratsamt Esslingen:
 
Aichwald, Altbach, Altdorf, Altenriet, Baltmannsweiler, Bempflingen, Beuren, Bissingen a.d.T., Deizisau, Denkendorf, Erkenbrechtsweiler, Frickenhausen, Großbettlingen, Hochdorf, Holzmaden, Kohlberg, Köngen, Lenningen, Lichtenwald, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Reichenbach, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim, Wolfschlugen.

Sie können den Antrag digital auch über service-bw einreichen: Serviceportal Baden-Württemberg - Stichwort Handwerkerparkausweis

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Antragsformular
  • Kopie der Handwerkskarte oder der IHK-Mitgliedsbescheinigung,
  • Kopie der Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)
  • Foto(s) des/r Fahrzeugs/Fahrzeuge mit geöffnetem Kofferraum und sichtbaren Kfz-Kennzeichen