Wechselkennzeichen

Folgende Voraussetzungen sind bei der Entscheidung für ein Wechselkennzeichen zu beachten:

  • Es können nur zwei Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen zusammengefasst werden. Ein Wechsel zwischen mehr als zwei Fahrzeugen ist nicht zulässig!
  • Wechselkennzeichen sind nur für Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze), der Klasse L (Krafträder, Leichtkrafträder) und der Klasse O1 (Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse) vorgesehen. Nutzfahrzeuge und Fahrzeuge zur Güterbeforderung können kein Wechselkennzeichen erhalten.
  • Gewechselt werden kann nur innerhalb einer der angegebenen Fahrzeugklassen z.B. zwei Pkw oder zwei Motorräder. Nicht möglich ist dagegen beispielsweise die Kombination aus Pkw und Motorrad.
  • Den beiden Fahrzeugen wird jeweils ein eigenes Kfz-Kennzeichen zugeteilt, wobei sich beide Kennzeichen nur in der letzten Ziffer unterscheiden dürfen. Dies ist auch bei der Reservierung von Wunschkennzeichen zu beachten. Ein bereits bestehendes Kennzeichen kann nur zum Wechselkennzeichen werden, wenn noch eine dazu passende Nummer frei ist.
  • Die Kennzeichenschilder bestehen aus zwei Teilen wobei der hintere Teil mit der letzten Ziffer immer fest am Fahrzeug verbleibt, während der vordere Teil immer am aktuell betriebenen Fahrzeug anzubringen ist.
  • Beide Fahrzeuge müssen für Kennzeichenschilder in gleicher Anzahl und Größe geeignet sein.
  • Es darf stets nur das Fahrzeug mit vollständig angebrachtem Wechselkennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr betrieben und abgestellt werden. Für das Fahrzeug ohne den angebrachten Wechselteil muss unbedingt ein privater Stellplatz oder eine Garage vorhanden sein.
  • Wechselkennzeichen dürfen als H-Kennzeichen (Oldtimer), nicht aber als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden.
  • Es muss für beide Fahrzeuge jeweils eine eigene Versicherungsbestätigung vorgelegt werden. Die Versicherungsbestätigungen müssen von der Versicherungsgesellschaft zur Verwendung für Wechselkennzeichen freigegeben sein.
  • Die Zollverwaltung erhebt für beide Fahrzeuge die Kfz-Steuer in voller Höhe.
  • Die Verwaltungsgebühren erhöhen sich bei der Zuteilung eines Wechselkennzeichens gegenüber den üblichen Zulassungsgebühren um 6,-- €. Die Gebühren fallen jeweils für beide Fahrzeuge an.

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