Einheitlicher Ansprechpartner (EA)

Den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) des Landratsamtes Esslingen erreichen Sie auf elektronischem Weg über service-bw

Die Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten dazu, EAs zu schaffen, über welche Dienstleistungserbringer viele Verfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit notwendig sind. Dazu zählen beispielsweise Erklärungen, Anmeldungen, Beantragungen von Genehmigungen, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder der Registrierung bei Berufsverbänden oder Berufsorganisationen.

Der EA übernimmt hierbei die Funktion eines Verfahrenslotsen. Er steht nicht nur EU-ausländischen, sondern auch inländischen Dienstleistungserbringern zur Verfügung. Der Gesetzgeber weitet das EA-Verfahren zunehmend auch auf nichtdienstleistungsrelevante Bereiche aus (z. B. § 3 Markscheidergesetz in Verbindung mit §§ 1 ff Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) oder § 4 Architektengesetz in Verbindung mit §§ 1 ff EAG BW). Diese Ausweitung hat bereits begonnen und wird bei zahlreichen Verwaltungsverfahren fortgesetzt werden.


Wer ist EA?

In Baden-Württemberg gibt es EAs bei allen Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammer und den Kammern der freien Berufe sowie optional bei den Stadt- und Landkreisen. Der Landkreis Esslingen hat am 08. Oktober 2009 im Kreistag beschlossen, diese Aufgabe wahrzunehmen.

Dem Dienstleistungserbringer ist es freigestellt, ob er den EA bei einer Kammer oder einem Stadt- und Landkreis wählt. Der Dienstleistungserbringer kann sich auch weiterhin direkt – also ohne Einschaltung eines EA – an die für das Verfahren jeweils zuständige Behörde wenden.

Aufgaben des EA

  • Abwicklung aller Genehmigungen, Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, oder gemäß einer gesetzlichen Bestimmung über den EA abgewickelt werden können.
  • Der EA informiert und berät während des gesamten Verfahrens.

Grenzen der Tätigkeit des EA

Der EA hat lediglich Lotsen- und Beratungsfunktion. Das bedeutet: Die Zuständigkeit für die beantragte Genehmigung bleibt wie gehabt bei den entsprechenden Behörden.

Bestimmte Bereiche sind von der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen:

  • Nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen
  • Finanz-, Bank- und Kreditdienstleistungen
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation
  • Verkehrsdienstleistungen
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
  • Gesundheitsdienstleistungen
  • Audiovisuelle Dienste und Rundfunk
  • Glücksspiele
  • Tätigkeiten, die mit Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind
  • Soziale Dienstleistungen
  • Private Sicherheitsdienste
  • Notare und Gerichtsvollzieher
  • Steuerrecht
  • Arbeitsrecht und
  • Arbeitsschutz.

Elektronische Verfahrensabwicklung

Alle Verfahren und Formalitäten, die über den EA abgewickelt werden, können auch auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Die elektronische Abwicklung kann sowohl über den EA, als auch direkt über die zuständige Behörde erfolgen. Die elektronische Abwicklung läuft immer über service-bw.

Der Landkreis Esslingen eröffnet den Zugang für elektronische Kommunikation im Sinne von § 3a LVwVfG lediglich über das Service-Portal service-bw. Ein genereller Zugang für elektronische Post wird hier durch nicht eröffnet, sondern nur für solche Verfahren, die gemäß der EU-Dienstleistungsrichtlinie oder anderen gesetzlichen Bestimmungen über den EA abgewickelt werden dürfen. Keinesfalls erfolgt eine Zugangseröffnung für das Widerspruchsverfahren.

Informationen zur Virtuellen Poststelle (VPS)

erhalten Sie hier!

EA im Landratsamt

Tatjana Bernhart
Landratsamt Esslingen
Pulverwiesen 11
73726 Esslingen am Neckar
Telefax 0711 3902-58950
Kontakt

Flyer (194,9 KB)- für Dienstleister und solche, die es noch werden wollen