Genehmigung organisierter Veranstaltungen

Nicht alle Aktivitäten im Wald sind über das freie Betretungsrecht des Waldes abgedeckt. Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter (z.B. wenn Startgeld erhoben wird) sind vom Forstamt zu genehmigen. Außerdem muss vom jeweils betroffenen Waldbesitzer die Zustimmung eingeholt werden. Das gleiche gilt für Veranstaltungen, die so groß sind, dass eine Störung der Natur, des Forstbetriebes oder der Erholungssuchenden zu erwarten ist. Nicht zu genehmigungspflichtigen Veranstaltungen zählen gemeinschaftliche Waldausflüge, Jahrgangstreffen, Schulausflüge usw.
Die Genehmigung des Forstamtes kann mit Auflagen für den Veranstalter versehen werden und ist gebührenpflichtig. Da auch für den Waldbesitzer zusätzlicher Aufwand entstehen kann (z.B. Kontrolle Müllbeseitigung,) ist eventuell die Zustimmung des Waldbesitzers mit Kosten verbunden, die je nach Größe der Veranstaltung variieren.
Die Genehmigung des Forstamtes ist von den Veranstaltern rechtzeitig (ein Monat vorher) einzuholen.

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Amtsleiterin Cordula Samuleit

Cordula Samuleit

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