Umweltzonen

Fahrverbote und Ausnahmen

Allgemeines

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat zum 02.04.2013 die Umweltzone Wendlingen a.N. eingerichtet. In dieser Umweltzone dürfen nur Fahrzeuge mit einer grünen Feinstaubplakette fahren. Fahrzeuge ohne sowie mit einer roten oder gelben Feinstaubplakette dürfen nicht gefahren werden. Der genaue Bereich dieser Umweltzone kann dieser Karte (132,4 KB) entnommen werden. Informationen zum Luftreinhalteplan im Regierungsbezirk Stuttgart - Teilbereich Wendlingen erhalten sie hier....

In Baden-Württemberg wurden auch in folgenden anderen Städten Umweltzonen eingerichtet: 
Freiburg, Heidelberg, Heidenheim, Heilbronn, Herrenberg, Ilsfeld, Karlsruhe, Leonberg, Ludwigsburg, Mannheim, Mühlacker, Pfinztal, Pforzheim, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd, Stuttgart, Tübingen, Ulm, Urbach und Wendlingen a.N.

Wer darf fahren?

Wer in der Umweltzone fahren darf, regelt die "Kennzeichnungsverordnung". Diese teilt die Fahrzeuge in vier Schadstoffgruppen ein. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 erhalten keine Plakette, Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 eine rote, Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 eine gelbe und Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 eine grüne Plakette.

Welcher Schadstoffgruppe Ihr Fahrzeug zugeordnet ist, können Sie den Seiten des Umweltministeriums entnehmen.

Feinstaubplaketten erhalten Sie bei den Zulassungsbehörden, bei den anerkannten Abgasuntersuchungswerkstätten und bei den technischen Überwachungsorganisationen wie TÜV, DEKRA, GTÜ.

Sie können die auch Feinstaubplakette bei uns bestellen.

Ausnahmen vom Fahrverbot

1. Ausnahmen kraft Gesetz:

Folgende Fahrzeuge hat der Gesetzgeber vom Fahrverbot ausgenommen. Diese dürfen auch ohne Feinstaubplakette oder mit einer Feinstaubplakette, die keine Gültigkeit mehr hat, in der Umweltzone genutzt werden. Es ist dann nichts weiter zuveranlassen: 

  • mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die Eintragungen "aG", "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis nachweisen
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach §35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
  • zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
  • Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV -) die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

    Ausländische Oldtimer können den Zeitpunkt der Erstzulassung mit den Fahrzeugpapieren nachweisen.

2. Ausnahmen durch Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung (342,3 KB)zur Anerkennung von tschechischen Umweltplaketten

Außerdem können Fahrzeuge ausschließlich für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit roten Kennzeichen oder mit Ausfuhrkennzeichen in den Umweltzonen gefahren werden. Dies ist in der Allgemeinverfügung für die Umweltzone "Wendlingen am Neckar" (8,5 KB) geregelt.

3. Einzelausnahmen

Im Einzelfall können auf Antrag Ausnahmen für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen erteilt werden, die im öffentlichen Interesse oder zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind, insbesondere für:

  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen
  • Fahrten von Spezialfahrzeugen mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen in den Umweltzonen
  • notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.B. Dialysepatienten u.ä.)
  • Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis nachweisen oder Personen mit einem orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
  • Schichtdienstleistende, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können
  • die Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen wie z.B. die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und der Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen

    Ausnahmeentscheidungen gelten für alle Umweltzonen in Baden-Württemberg, wenn der Fahrzweck der gleiche ist.

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Fahrzeug kann nicht nachgerüstet werden.

    Für viele Fahrzeuge besteht die Möglichkeit, diese mit einer Abgasreinigung nachzurüsten. Ob für Ihr Fahrzeug aktuell eine Nachrüstung möglich ist, können Sie z.B. über die Datenbanken von TÜV/Dekra, der Gesellschaft für technische Überwachung GmbH - GTÜ -abfragen. Darüber hinaus können Sie sich auf der Internetseite Vitkus Abgastechnik, ADAC und KFZ Innung, Region Stuttgart registrieren lassen, wenn es derzeit noch keinen Nachrüstsatz für Ihr Fahrzeug gibt. Sie werden informiert, sobald ein System verfügbar ist.

    Über Förderprogramme für die Nachrüstung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren mit Partikelfiltern können Sie sich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter www.bafa.de oder telefonisch unter 030/6196908471 informieren.

    Wenn Ihr Fahrzeug nicht nachgerüstet werden kann, muss dies von einem Prüfingenieur oder einer Prüforganisation (z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ,...) bescheinigt werden. Die Bescheinigung einer Werkstatt oder eines Fahrzeugherstellers reicht nicht aus.

    Eine Nachrüstung ist auch dann zumutbar, wenn die Kosten hierfür über dem Zeitwert des Fahrzeuges liegen.
  • Es können weder ein anderes geeignetes Fahrzeug, mit dem die Umweltzone befahren werden kann, noch öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.
  • Für ein Fahrzeug mit gelber Plakette kann eine Ausnahme nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug vor dem 01.01.2010 auf den derzeitigen Halter zugelassen wurde.  
  • Die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist wirtschaftlich nicht zumutbar.

    Bei Privatpersonenist das der Fall, wenn das monatliche Netto-Einkommen folgende Grenzen nicht überschreitet: 
    keine Unterhaltpflicht gegenüber anderen Personen 1.130 €
    Unterhaltspflicht gegenüber einer weiteren Person  1.560 €
    Unterhaltspflicht gegenüber zwei weiteren Personen 1.820 €
    Unterhaltspflicht gegenüber drei weiteren Personen  2.110 €
    Unterhaltspflicht gegenüber vier weiteren Personen  2.480 €
    Unterhaltspflicht gegenüber fünf weiteren Personen  3.020 €

    Bei Gewerbetreibenden ist durch eine Stellungnahme eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers zu belegen, dass die Beschaffung eines anderen Fahrzeugs, mit dem die Umweltzone befahren werden kann, zu einer Existenzgefährdung führen würde.
  • Sonderregelung für Wohnmobile
    Wohnmobile, die ihren Standort in einer Umweltzone haben, können zum Antritt und zur Beendigung von Urlaubsfahrten, eine Ausnahme erhalten, wenn die Nachrüstung mit einem Partikelfilter technisch nicht möglichst und dies durch einen Prüfingenieur oder eine technische Überwachungsorganisation bescheinigt wird.
  • Sonderregelung für Fahrzeugparks
    Fahrzeughalter, bei denen sich nachweislich in einem Fuhrpark mindestens vier LKW (leichte und schwere Nutzfahrzeuge) oder Reisebusse befinden, können Ausnahmen für Fahrzeuge mit gelber Feinstaubplakette erhalten, sofern der Anteil der Fahrzeuge mit grüner Feinstaub-plakette am Fuhrpark mindestens der nachfolgenden Tabelle entspricht. Bis zum Ablauf des Stufenplans dürfen in Umweltzonen nur Fahrzeuge mit gelberoder grüner Feinstaubplakette zum Einssatz kommen, danach nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette. Diese Regelung gilt nicht für Linienbusse und PKW.    

    Mindestanteil der Reisebusse bzw. LKW mit Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) eines Fuhrparks 2012 (60 %), 2013 (80 %), 2014 (100%)
    Bitte beachten Sie, dass Ausnahmen für Fahrzeuge, denen keine oder rote Umweltplaketten zugeteilt wurden, grundsätzlich längstens bis zum 31.12.2012 möglich waren. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Neuerteilung oder Verlängerung lediglich in besonders begründeten Einzelfällen möglich.

Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühr beträgt im Falle der Genehmigung (maximal ein Jahr gültig):
- einfacherAufwand                       53,00 EUR
- mittlerer Aufwand(Regelfall)        80,00 EUR
- hoher Aufwand                          106,00 EUR

Ansprechpartner

Tel. 0711/3902-2792
       0711/3902-2794
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