Fliegende Bauten:
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden.
Beispiele für fliegende Bauten: Festzelte, Karussells, Zirkuszelte, mobile Tribünen etc.
Werden fliegende Bauten aufgestellt, ist dies der jeweils zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen, die dann eine Gebrauchsabnahme durchführt. Zur Durchführung der Gebrauchsabnahme ist das Prüfbuch, das eine aktuell gültige Ausführungsgenehmigung enthalten muss, vorzulegen.
Für unbedeutende Fliegende Bauten (z.B. Zelte bis 75 m² Grundfläche) ist keine Ausführungsgenehmigung erforderlich (s. § 69 LBO i. V. m. VwV Fliegende Bauten).
Hinweise: Werden fliegende Bauten länger als 3 Monate an einem Ort aufgestellt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer baugenehmigungspflichtigen Anlage handelt. Bei einer Aufstellung von mehr als 6 Monaten, ist grundsätzlich von einer baulichen Anlage auszugehen, die einer Baugenehmigung bedarf.
Werden Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften festgestellt, können die Bauarbeiten eingestellt und die Beseitigung der Missstände verlangt werden. ( VwV Fliegende Bauten).