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Startseite - Landratsamt - Führerschein - Begleitetes Fahren ab 17

Begleitetes Fahren ab 17

Hinweis:

Die Informationen auf dieser Seite sind nur zutreffend, wenn Sie die Fahrerlaubnis der Klasse B und – sofern gewünscht – der Klasse BE bereits ab Vollendung des 17. Lebensjahres und nicht erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres erwerben wollen.

Obwohl die jungen Führerscheinbesitzer von 18 bis 24 Jahren lediglich einen Bevölkerungsanteil von 7,9 % ausmachen, ist ihr Anteil an allen im Straßenverkehr Getöteten mit etwa 23 % fast dreimal so hoch. Die Gründe für das hohe Unfallrisiko der jungen Fahranfänger sind vielfältig, ein Kernproblem ist aber die mangelnde Erfahrung.

2008 startete Baden-Württemberg den Modellversuch „Begleitetes Fahren ab 17".

Während des Modellversuchs kann die mit Auflagen versehene Fahrberechtigung für Pkw’s bereits ab 17 Jahren erworben werden. Nach bestandener Fahrprüfung und dem Erhalt der entsprechenden Prüfungsbescheinigung dürfen die Jugendlichen bis zu ihrem 18. Geburtstag nur gemeinsam mit einer Begleitperson fahren, die vorher namentlich benannt und eingetragen wurde. Außerdem gilt die Fahrberechtigung nur für das Inland.

Voraussetzungen:

  • Sie sind mindestens 16 ½ Jahre alt.
  • Sie müssen mindestens eine Begleitperson benennen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
    • mindestens 30 Jahre alt
    • seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Besitz der Klasse B (PKW) oder einer entsprechenden deutschen oder EU-/EWR-Fahrerlaubnis und 
    • nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister

Was gibt es zu beachten?

  • Mit Vollendung des 17. Lebensjahres erhalten Sie die Prüfungsbescheinigung.
  • Sie dürfen nur mit einer Begleitperson und nur im Inland fahren.
  • Erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Sie den EU-Kartenführer­schein bei der Führerscheinbehörde.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Reisepass oder Personalausweis.
  • 1 biometrisches Lichtbild (§ 5 PassV) in der Größe von 35 x 45 mm, im Hochformat, ohne Rand.
  • Sehtestbescheinigung (Bei Antragsstellung nicht älter als 2 Jahre).
  • Bisherigen Führerschein, falls Sie bereits einen besitzen.
  • Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (sofern sie nicht bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen M, L, S, T oder A1 sind).
  • Begleitperson(en)
    • Sie müssen mindestens eine Begleitperson benennen, Sie können aber auch mehrere benennen.
    • Für jede Begleitperson muss das Formblatt ausgefüllt werden, das wir Ihnen hier zum Herunterladen anbieten: Formblatt
    • Bitte lesen Sie die Ausführungen in diesem Formblatt genau durch und bringen Sie die geforderten Unterlagen zu den Begleitpersonen zur Antragstellung mit.
  • Gebühren der Fahrerlaubnisbehörde (bei Antragstellung zu entrichten):
    • Die nachfolgenden Gebühren berücksichtigen nur den Regelfall (Beantraung ausschließlich der Klasse B).
    • Bearbeitungsgebühr mit Probezeit 38,30 €
    • Bearbeitungsgebühr ohne Probezeit (nur falls Klasse A1) vorhanden) 37,50 €
    • zuzüglich 21,00 € (einschließlich der Überprüfung einer Begleitperson)
    • Für jede weitere Begleitperson erhöht sich die Gebühr zusätzlich um jeweils 13,30 €.

 

Ablauf:

Nach Antragstellung erfolgt die Bearbeitung des Antrags sowie die Überprüfung der Begleitperson(en). Sind die Voraussetzungen erfüllt, erteilen wir den Prüfauftrag an die zuständige Prüfstelle.

Falls Sie nur die Klasse B beantragt haben, erhalten Sie nach erfolgreichem Ablegen der erforderlichen Prüfungen und unter der Voraussetzung, dass Sie am Tag der Prüfung bereits das Mindestalter erreicht haben, vom Prüfer die Prüfungsbescheinigung ausgehändigt, die Sie zum Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigt. Falls Sie zusätzlich zur Klasse B weitere Klassen beantragt haben oder am Tag der Prüfung das Mindestalter noch nicht erreicht haben, erhalten Sie vom Prüfer nur eine entsprechende Bestätigung; mit dieser sprechen Sie bei uns vor und erhalten die Prüfungsbescheinigung von uns ausgehändigt.

Die Prüfungsbescheinigung ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gültig, kann jedoch noch bis maximal 3 Monate danach genutzt werden. Der Fahranfänger darf ab Vollendung des 18. Lebensjahres ohne Begleitperson fahren, da die Begleitauflage nach § 48a Abs. 2 Satz 2 FeV weggefallen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob er bereits im Besitz eines Kartenführerscheins ist.

Der Führerschein wird ihnen nach Erreichen des Mindestalters postalisch zugesandt, sofern sie nicht im Besitz einer weiteren Fahrerlaubnis der Klassen L, M, S, T oder A1 sind.

Änderungsdatum 19.10.2009 08:30
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