Benutzungsordnung für das Kreismedienzentrum Esslingen

§ 1 - Aufgabe

Das Kreismedienzentrum hat die Aufgabe, audiovisuelle Medien und Geräte für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der öffentlichen Schulen, sowie für die Jugend- und Erwachsenenbildung im Landkreis Esslingen bereitzustellen. Auch anderen Personen können Geräte und Medien zur Verfügung gestellt werden.

§ 2 -Überlassung der Geräte und der Medien

Bestellungen können telefonisch, schriftlich oder mündlich aufgegeben werden. Die Bestellungen müssen Katalognummer, Einsatzzeit und Anschrift des Bestellers enthalten. Die Mitnahme von Medien und Geräten ins Ausland ist nicht gestattet. Medien und Geräte sind bei dem Kreismedienzentrum abzuholen und wieder zurückzubringen.

§ 3 -Ausleihdauer

Die Ausleihdauer beträgt für Spielfilme und Geräte 2 Tage, sofern das Kreismedienzentrum keine längere Ausleihdauer festsetzt. Sonstige Medien 1 Woche.

§ 4 -Behandlung der Geräte und Medien

Geräte und Medien sind pfleglich zu behandeln. Das setzt bei Filmen ein ordnungsgemäßes Bedienen der Filmgeräte voraus. Ausgeliehene Geräte und Filme dürfen nur von Personen bedient werden, die mit den Geräten vertraut sind und eine Vorführungsberechtigung besitzen.

§ 5 -Haftung

Der Entleiher haftet für Beschädigung und Verlust der Gegenstände oder einzelner Teile, auch auf dem Versand- bzw.Transportweg. Die Geräte werden grundsätzlich mit dem dafür erforderlichen Zubehör ausgegeben. Bei nicht termingerechter Rückgabe haftet der Entleiher auch für evtl. Schadensansprüche nachfolgender Entleiher, die diese geltend machen, weil bestellte Geräte oder Medien nicht rechtzeitig eingesetzt werden konnten. Für Beschädigung fremder Bild- und Tonträger durch Geräte der Kreismedienzentren Esslingen und Nürtingen wird eine Haftung nicht übernommen. Dies gilt auch, wenn Gebührenfreiheit besteht. Er ist verpflichtet, bei der Rückgabe auf festgestellte oder bei der Benutzung entstandene Schäden hinzuweisen. Die Geräte oder Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 6 - Entgelte für die Inanspruchnahme

Die Entgelte für die Inanspruchnahme von Medien und Geräten richten sich nach der Gebührensatzung des Landkreises Esslingen (Inanspruchnahme des Kreismedienzentrums Esslingen und des Kreismedienzentrums Nürtingen vom 01.01.2002). Öffentliche Schulen und Privatschulen, die die festgesetzten jährlichen Beiträge an das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg zahlen, sind von den Entgelten befreit; soweit keine Säumnisgebühren entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Kreismedienzentrum zu Zwecken der Jugend- und Erwachsenenbildung in Anspruch genommen wird. Eine gewerbliche oder im Interesse Einzelner liegende Inanspruchnahme ist stets entgeltpflichtig. Die Entgelte werden nach Dauer der Abwesenheit der Geräte und Medien von dem Kreismedienzentrum bemessen. Jeder angefangene Arbeitstag wird berechnet; Abhol- und Rückbringtag gelten als ein Tag.

§ 7 -Zahlungspflichtiger, Fälligkeit des Entgelts, Forderungen der GEMA

Zur Zahlung des Entgelts ist der Entleiher verpflichtet. Die Zahlungsverpflichtung entsteht mit der Überlassung der audiovisuellen Geräte und Medien. Die Entgelte werden mit der Bekanntgabe der Festsetzung der Entgelte an den Zahlungspflichtigen zur Zahlung fällig. Für Vorführungen eventuell fällig werdende GEMA-Tantiemen sind durch den Verleih oder durch die Bezahlung des Entgeltes nicht abgegolten. Sie sind durch den Veranstalter mit der GEMA abzurechnen.

§ 8 -In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Inanspruchnahme des Kreismedienzentrums Esslingen

1. Vorbemerkungen

1.1
Öffentliche Schulen und Privatschulen, die die festgesetzten jährlichen Beiträge an das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg zahlen, sind von den Gebühren nach Nr.2 befreit. Das Gleiche gilt, wenn die Kreismedienzentren zu Zwecken der Jugend- und Erwachsenenbildung in Anspruch genommen werden. Eine gewerbliche oder im Interesse Einzelner liegende Inanspruchnahme ist aber stets gebührenpflichtig. Dienststellen des Landratsamts, mit Ausnahme der Krankenhäuser und des Abfallwirtschaftsbetriebs, sind von den Gebühren nach Nr. 2 und 3 befreit.

1.2
Gebühren nach Nr. 2 werden nicht nach der Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern nach der Dauer der Abwesenheit der Gegenstände von den Kreismedienzentren bemessen. Jeder angefangene volle Werktag wird berechnet, wobei Abhol- und Rückbringtag als ein Tag gilt.

Der Entleiher haftet für Beschädigungen und Verlust der Gegenstände oder einzelner Teile, auch auf dem Versand- bzw. Transportweg. Die Geräte werden grundsätzlich mit dem dafür erforderlichen Zubehör ausgegeben. Bei nicht termingerechter Rückgabe haftet der Entleiher auch für evtl. Schadensersatzansprüche nachfolgender Entleiher, die diese geltend machen, weil bestellte Geräte oder Medien nicht rechtzeitig eingesetzt werden konnten. Für Beschädigungen fremder Bild- und Tonträger durch Geräte der Kreismedienzentren wird eine Haftung nicht übernommen. Dies gilt auch, wenn Gebührenfreiheit auf Grund 1.1 besteht.

2. Gebühren für die Ausleihe und Nutzung je Tag von

2.1 Projektionsgeräten

8 mm Filmgerät € 10,00
16 mm Filmgerät € 20,00
Diaprojektor € 8,00
Diaüberblendeinheit € 15,00
Episkop € 10,00
Tageslichtprojektor € 10,00
Maratascheibe € 15,00

2.2 TV- , Videogeräten und Fotoapparaten

Fernsehgerät, Bildschirm kleiner als 51cm € 10,00
Fernsehgerät, Bildschirm größer als 51 cm € 15,00
Videoplayer € 13,00
DVD-Player € 15,00
Videopräsenter € 25,00
Videogroßbildprojektor € 50,00
Camcorder (VHS) € 20,00
Camcorder (S-VHS) € 20,00
Digitale Videocamera € 40,00
Digitale Fotokamera € 25,00

2.3 Audiogeräten

Kassettengeräte € 5,00
CD-Player € 10,00
Verstärkerbox € 10,00
Verstärkeranlage € 25,00
Mini-Disc-Recorder € 15,00
Mikrofon (einfach) € 2,50
Mikrofon (Studioqualität) € 5,00
Mikrofon (drahtlos) € 5,00

2.4 Zubehör und Sonstiges

Leinwand (180 X 180 cm) € 5,00
Leinwand (300 X 300 cm) € 15,00
Leinwand (400 X 400 cm) € 20,00
Projektionstisch € 5,00
Videostative € 10,00
Fotostative € 5,00
Scheinwerfer € 10,00

2.5 Videoschnittplätze

Videoschnittplatz stationär (analog) bis 4 Stunden € 40,00
Videoschnittplatz stationär (analog) über 4 Stunden € 80,00
Videoschnittplatz stationär (digital) bis 4 Stunden € 50,00
Videoschnittplatz stationär (digital) über 4Stunden € 100,00
Videoschnittplatz mobil (digital) € 80,00
Einweisung in die Videoschnittanlagen pro angefangene halbe Stunde € 35,00

2.6 Datenprojektoren und Laptops

Datenprojektoren unter 1000 ANSI-Lumen € 50,00
Datenprojektoren 1000 - 1500 ANSI-Lumen € 100,00
Datenprojektoren über 1500 ANSI-Lumen € 125,00
Laptop (im 1. Anschaffungsjahr) € 125,00
Laptop (im 2. Anschaffungsjahr) € 100,00
Laptop (im 3. Anschaffungsjahr) € 80,00

3. Gebühren für technische Dienste

3.1
Für Dienstleistungen, mit Ausnahme von Beratungen, werden folgende Gebühren erhoben: Stundensatz: € 50,00
3.1.2.1
Zuschläge bei Reparaturen: € 1,00
3.1.2.2
Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes wird bei notwendigen Beschaffungen von Ersatzteilen ein Zuschlag auf die Ersatzteilkosten von 30% max. erhoben. € 15,00
3.2
Für Schulen im Landkreis Esslingen wird ein Wartungsvertrag für 16 mm Projektoren mit jährlicher Wartung des Gerätes und erforderliche Reparaturen durch die Kreismedienzentren, exklusive der Ersatzteile und Nebenkosten, angeboten. € 25,00

4. Säumnis- und Bearbeitungsgebühren

Bei Überschreitung eines vom Kreismedienzentrum festgesetzten Rückgabetermins ist in der Regel bei den nach Nr. 1.1 befreiten Einrichtungen und Nutzungszwecken für jeden weiteren Tag eine Säumnisgebühr der unter Nr. 2 festgelegten Tagessätze zu erheben. Bei verspäteter Rückgabe von Filmen, Videos, DVDs und CD-ROMs, für welche keine Gebühren erhoben werden, wird pro Medium eine Säumnis-und Bearbeitungsgebühr von € 3,00 erhoben.

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Leitung

Leitung Jochen Keil

Jochen Keil

Kreismedienzentrum Esslingen

Am Aussichtsturm 7
73207 Plochingen